Der laufende Arbeitslohn bzw. das laufende Arbeitsentgelt im Entgeltabrechnungszeitraum ist in einen Stundengrundlohn umzurechnen. Hierbei ist entsprechend den Ausführungen in R 3b Abs. 2 Nr. 3 LStR zu verfahren. Danach ist das Arbeitsentgelt grundsätzlich durch die Zahl der Stunden der regelmäßigen Arbeitszeit im jeweiligen Entgeltabrechnungszeitraum zu dividieren. Bei einem Arbeitsentgelt, das als Monatsentgelt gezahlt wird, ist ein Divisor anzusetzen, der sich durch Multiplikation der wöchentlichen Arbeitszeit mit dem Faktor 4,35 ergibt. Es gilt die individuelle regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit des Arbeitnehmers.

 
Praxis-Beispiel

Ermittlung des Stundengrundlohns eines Vollzeitbeschäftigten

Ein Arbeitnehmer erhält ein laufendes monatliches Arbeitsentgelt von 4.611 EUR. Die regelmäßige individuelle Wochenarbeitszeit des Arbeitnehmers beträgt 40 Stunden.

Der Stundengrundlohn wird folgendermaßen ermittelt:

Umrechnung der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit:

40 Stunden x 4,35 = 174 Stunden monatlich

Ermittlung des Stundengrundlohns:

4.611 EUR : 174 Stunden = 26,50 EUR

Ergebnis: Der Stundengrundlohn beträgt mehr als 25 EUR. Deshalb können die auf der Basis von über 25 EUR berechneten SFN-Zuschläge nicht beitragsfrei bleiben. Da der in § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SvEV genannte Grenzbetrag überschritten wird, bleibt nur der Zuschuss auf Basis von 25 EUR beitragsfrei, während der von den überschreitenden 1,50 EUR berechnete Zuschuss beitragspflichtig ist.

 
Praxis-Beispiel

Ermittlung des Stundengrundlohns eines Teilzeitbeschäftigten

Ein Arbeitnehmer erhält ein laufendes monatliches Arbeitsentgelt von 2.150 EUR. Die regelmäßige individuelle Wochenarbeitszeit des Arbeitnehmers beträgt 20 Stunden.

Der Stundengrundlohn wird folgendermaßen ermittelt:

Umrechnung der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit:
20 Stunden x 4,35 = 87 Stunden monatlich

Ermittlung des Stundengrundlohns:
2.150 EUR : 87 Stunden = 24,71 EUR

Ergebnis: Der Stundengrundlohn beträgt 24,71 EUR und überschreitet somit nicht die Grenze von 25 EUR. Deshalb können die SFN-Zuschläge weiterhin beitragsfrei gewährt werden, soweit sie die in § 3b EStG genannten Grenzbeträge nicht überschreiten, d. h. steuerfrei sind.

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