Die Zusätzlichkeitsvoraussetzung ist bereits erfüllt, wenn die zweckbestimmte Leistung zu dem Arbeitslohn hinzukommt, den der Arbeitgeber arbeitsrechtlich schuldet.[1] Das Tatbestandsmerkmal "zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn" kann auch dann erfüllt sein, wenn der Arbeitnehmer arbeitsvertraglich einen Anspruch auf die zweckbestimmte Leistung hat.

Der BFH hat seine frühere Rechtsprechung aufgegeben, nach der nur freiwillige Arbeitgeberleistungen – also Leistungen, die der Arbeitgeber arbeitsrechtlich nicht schuldet – zusätzlich in diesem Sinne erbracht werden konnten.[2]

Eine Anpassung der Verwaltungsauffassung war insoweit nicht erforderlich[3], die Freiwilligkeit ist keine Tatbestandsvoraussetzung für die Zusätzlichkeit.[4]

 
Praxis-Tipp

Aber Freiwilligkeit kann die Umwandlung ermöglichen

Eine zusätzliche Leistung liegt nach bisheriger Verwaltungsauffassung vor, wenn sie unter Anrechnung auf eine andere freiwillige Sonderzahlung, z. B. freiwillig geleistetes Weihnachtsgeld, erbracht wird. Unschädlich ist es auch, wenn der Arbeitgeber verschiedene zweckgebundene Leistungen zur Auswahl anbietet oder die übrigen Arbeitnehmer die freiwillige Sonderzahlung erhalten.[5]

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