Die Rechtsprechung sieht dann die Unterrichtung als umfassend an, wenn sie erschöpfend, glaubwürdig und verständlich ist.[1] Vor diesem Hintergrund sind Umfang und Gründe einer wirtschaftlichen Angelegenheit sowie die Auswirkungen einer darauf folgenden unternehmerischen Maßnahme wahrheitsgemäß unter Berücksichtigung von Handlungsalternativen aufzuzeigen. Der Wirtschaftsausschuss muss durch die Unterrichtung und die auf seine Fragen erteilten Auskünfte in die Lage versetzt werden, seine Beratungsaufgabe aktiv wahrnehmen zu können.

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