Der Wirtschaftsausschuss hat nach § 106 Abs. 1 Satz 2 BetrVG die Aufgabe, die wirtschaftlichen Angelegenheiten mit dem Unternehmer zu beraten und den Betriebsrat zu unterrichten. Sinn und Zweck des Wirtschaftsausschusses ist die Förderung der Zusammenarbeit und Information zwischen Unternehmer und Betriebsrat in wirtschaftlichen Angelegenheiten.

Der Unternehmer hat den Wirtschaftsausschuss nach § 106 Abs. 2 Satz 1 BetrVG rechtzeitig und umfassend unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen zu unterrichten. Er soll dem Wirtschaftsausschuss seine Unternehmenspolitik erläutern. Zudem sollen Fragen frühzeitig besprochen und abgeklärt werden. Die zwischen den Parteien zu beratenden wirtschaftlichen Angelegenheiten sind in § 106 Abs. 3 BetrVG beispielhaft aufgezählt, die Auflistung ist jedoch nicht abschließend.

Es besteht ein Dreiecksverhältnis. Der Betriebsrat errichtet den Wirtschaftsausschuss als Hilfsorgan, der Unternehmer hat den Wirtschaftsausschuss umfassend zu unterrichten und dieser hat wiederum die gewonnenen Erkenntnisse an den Betriebsrat weiterzugeben.

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