Zusätzlich gelten in besonderen Bereichen und Branchen spezielle Regelungen[1]:

  • Aktiengesellschaften[2],
  • Kredit- und Finanzdienstleistungsinstitute sowie Wertpapierdienstleistungsunternehmen[3],

    Banken, Versicherungen und Wertpapierhandel.[4]

Weitere Vorschriften mit Bezug zu Hinweisgebermeldungen

  • Sowohl § 84 Abs. 1 BetrVG als auch § 13 AGG sehen das Recht des Arbeitnehmers vor, sich in bestimmten Fällen bei den zuständigen Stellen des Betriebs zu beschweren.
  • Gemäß § 17 Abs. 2 ArbSchG können Beschäftigte die zuständige Behörde informieren, wenn sie konkrete Anhaltspunkte dafür haben, dass die vom Arbeitgeber getroffenen Maßnahmen und bereitgestellten Mittel für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz bei der Arbeit nicht ausreichen und der Arbeitgeber darauf gerichteten Beschwerden von Beschäftigten nicht abgeholfen hat.
  • Die Vorschrift des § 5 GeschGehG sieht in Zusammenhang mit Hinweisgebermeldungen sogar vor, dass im Rahmen des Whistleblowings auch Geschäftsgeheimnisse offenbart werden dürfen, wenn dies zum Schutz eines berechtigten Interesses erfolgt.
  • Zudem sehen weitere Gesetze wie das Geldwäschegesetz[5] oder auch das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz[6] für entsprechend verpflichtete Unternehmen die Pflicht zur Einrichtung von Beschwerde- oder Hinweisverfahren vor. Diese können in andere bestehende Hinweisgebersysteme integriert werden.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Personal Office Platin. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge