Personen, die nach ihrem Hochschulabschluss (z. B. Diplom, Staatsexamen, Master- bzw. Magistergrad) weiterhin eingeschrieben bleiben, gehören grundsätzlich nicht mehr zu den ordentlich Studierenden i. S. d. Sozialversicherung. Damit endet auch das Werkstudentenprivileg.

Maßgeblicher Zeitpunkt

Die Hochschulausbildung i. S. d. Anwendung des Werkstudentenprivilegs endet nicht mit dem Ablegen der nach den maßgebenden Prüfungsbestimmungen vorgesehenen Abschlussprüfung, sondern erst mit Ablauf des Monats, in dem der Studierende vom Gesamtergebnis der Prüfungsleistung offiziell unterrichtet worden ist.

 
Achtung

Dokumentation des Studentenstatus im Semester der Abschlussprüfung

Der Arbeitgeber muss nachweisen, dass zum Zeitpunkt der Beschäftigung der Arbeitnehmer ein ordentlicher Student ist und die Voraussetzungen des Werkstudentenprivilegs noch erfüllt sind bzw. waren. In einem Semester, in dem die abschließende Prüfungsleistung erbracht wird, reicht eine Semester- oder Studienbescheinigung als Nachweis allein nicht aus. Zusätzlich ist die zeitlich erste Mitteilung des Prüfungsamts an den Studenten über das Gesamtergebnis den Entgeltunterlagen beizufügen. Je nach Hochschule und Prüfungsamt werden die Studenten in unterschiedlicher Art und Weise über ihr Prüfungsergebnis unterrichtet:

  • Ausstellung/Übermittlung eines vorläufigen Zeugnisses oder
  • Information über die Abholmöglichkeit des Zeugnisses.

Maßgebend ist der jeweilige Eingang des Schreibens bzw. der E-Mail beim Studenten. Auf den Tag, an dem das endgültige Zeugnis überreicht wird, kommt es nicht an.

Sofern das Prüfungsamt nicht unaufgefordert über die Prüfungsentscheidung unterrichtet, sondern das Abschlusszeugnis nur auf Antrag des Studenten ausgestellt wird, ist auf den Ausfertigungszeitpunkt des Zeugnisses abzustellen; der Studentenstatus endet in diesem Fall aber spätestens mit dem Semesterende.[1]

[1] GR v. 23.11.2016-II: Abschn. 1.2.2,

BE v. 8.11.2017: TOP 5.

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