Neben dem besonderen Kündigungsschutz vermittelt § 5 ArbPlSchG zusätzlich ein Benachteiligungsverbot in beruflicher und betrieblicher Hinsicht. Benachteiligung meint dabei alle Schlechterstellungen hinsichtlich rechtlicher und tatsächlicher Arbeitsbedingungen. Es muss eine kausale Verbindung zwischen der konkreten benachteiligenden Maßnahme und dem Ableisten des (freiwilligen) Wehrdienstes bestehen. Vor allgemeinen Verschlechterungen, die alle Arbeitnehmer betreffen, schützt die Norm nicht. Eine Beweiserleichterung ähnlich § 22 AGG enthält das Gesetz nicht.

Damit einher geht § 6 ArbPlSchG, der das Arbeitsverhältnis in Hinblick auf die Berufs- und Betriebszugehörigkeit so stellt, als hätte der (freiwillig) Wehrdienstleistende auch während des Wehrdienstes dem Betrieb angehört. Die Wehrdienstzeit ist kraft Gesetzes und unabdingbar auf die Betriebszugehörigkeit anzurechnen. Dies kann z. B. zur Erfüllung der Wartezeit nach dem Kündigungsschutzgesetz führen. Keine Anrechnung erfolgt auf Probe- und Ausbildungszeiten, da ansonsten der damit verbundene Zweck nicht erreicht werden kann.

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