Unabhängig von den allgemeinen Regelungen des Kündigungsschutzes regelt § 2 ArbPlSchG ein umfassendes Kündigungsverbot.[1] Der Arbeitgeber darf das Arbeitsverhältnis eines (freiwillig) Wehrdienstleistenden nicht durch ordentliche Kündigung beenden. Der Kündigungsschutz gilt ab dem Tag der Zustellung des Einberufungsbescheids bzw. der Aufforderung zum Antritt des freiwilligen Wehrdienstes durch das Karrierecenter der Bundeswehr bis zur Beendigung des Wehrdienstes.[2] Maßgebend für den Kündigungsschutz ist der Zugang der Kündigung.

Im Übrigen sind auch alle Kündigungen unwirksam, die vor oder nach dem Ableisten des (freiwilligen) Wehrdienstes aus Anlass des Wehrdienstes ausgesprochen werden.[3] Ausreichend hierfür ist, dass der Wehrdienst ein mitbestimmendes Motiv der Kündigung war.[4]

Führt der Arbeitgeber aufgrund einer ordentlichen betriebsbedingten Kündigung eine Sozialauswahl durch, darf der Wehrdienst eines Arbeitnehmers nicht nachteilhaft für diesen berücksichtigt werden.[5] Im Zweifel trifft den Arbeitgeber die Beweislast dafür, dass die Teilnahme an einer Wehrübung nicht zu einer Kündigung geführt hat und diese nicht nachteilig berücksichtigt wurde.[6]

Die Befugnis zur außerordentlichen Kündigung bleibt gemäß § 2 Abs. 3 Satz 1 ArbPlSchG unberührt. Allerdings ist die Einberufung oder der Wehrdienst selbst kein wichtiger Grund i. S. d. § 626 Abs. 1 BGB. Eine Ausnahme gilt für Kleinbetriebe mit in der Regel nicht mehr als 5 Arbeitnehmern, sofern dem Arbeitgeber durch die erforderliche Einstellung einer Ersatzkraft die Weiterbeschäftigung eines unverheirateten Arbeitnehmers nicht zumutbar ist.[7]

[1] Dieser besondere Kündigungsschutz greift auch dann, wenn das KSchG aufgrund der Wartezeit oder innerhalb eines Kleinbetriebs keine Anwendung findet.
[7] § 2 Abs. 3 Satz 2 ArbPlSchG, mit der Maßgabe, dass der Grundwehrdienst länger als 6 Monate dauert.

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