Überblick
  • Sind Beschäftigte innerhalb eines Jahres (nicht Kalenderjahr) länger als 6 Wochen ununterbrochen oder wiederholt arbeitsunfähig, ist der Arbeitgeber verpflichtet, ein betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM) anzubieten (§ 167 Abs. 2 SGB IX).
  • Die Teilnahme für den Arbeitnehmer am BEM ist freiwillig, er kann das Angebot auch ablehnen. Der Arbeitgeber muss sich also die schriftliche Zustimmung des Arbeitnehmers einholen.
  • Ziel des BEM ist es, Arbeitsunfähigkeit zu überwinden, erneuter Arbeitsunfähigkeit vorzubeugen und den Arbeitsplatz des betroffenen Beschäftigten zu erhalten.
  • Präventive Maßnahmen sollen verhindern, dass Beschäftigte erneut erkranken, die Krankheit chronisch wird oder gar zu einer Behinderung führt.
  • Im weiteren Sinn geht es dabei auch um ein betriebliches Gesundheitsmanagement zum Erhalt bzw. Schutz der Gesundheit der Beschäftigten.
  • Unternehmen entstehen bei krankheitsbedingten Personalausfällen Kosten von 400 EUR bis 700 EUR pro Tag.[1]
  • Auch vor dem Hintergrund des demografischen Wandels ist das BEM von großer wirtschaftlicher Bedeutung: Im Jahr 2022 war bereits etwa jeder dritte Erwerbstätige über 50 Jahre alt, dieser Anteil wird weiter zunehmen. Das bedeutet: Unternehmen arbeiten mit einer durchschnittlich älteren Belegschaft. Die Häufigkeit und Dauer von krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit kann zunehmen.
  • Mit Blick auf den Fachkräftemangel und die damit verbundene Notwendigkeit, Mitarbeiter zu binden, bietet das BEM eine Möglichkeit, dem Verlust von Know-how und Erfahrung entgegenzuwirken.
[1] Quelle: DGUV.

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