Begriff

Eine Vorsorgepauschale wird ausschließlich im Lohnsteuerabzugsverfahren berücksichtigt. Sie ist in der maschinellen Lohnsteuerberechnung ebenso wie in den Lohnsteuertabellen hinterlegt. Die tatsächlichen Vorsorgeaufwendungen können nur im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung berücksichtigt werden. Für Vorsorgeaufwendungen kann deshalb kein Freibetrag als Lohnsteuersteuerabzugsmerkmal gebildet werden. Sie werden bei der Lohnsteuerberechnung nur pauschal im Rahmen bestimmter Höchstbeträge berücksichtigt.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Lohnsteuer: Rechtsgrundlage für die Vorsorgepauschale im Lohnsteuerabzugsverfahren ist § 39b Abs. 2 Satz 5 Nr. 3 EStG. Einzelheiten regelt das BMF, Schreiben v. 26.11.2013, IV C 5 - S 2367/13/10001, BStBl 2013 I S. 1532. Zur Vorsorgepauschale bei Beitragszahlern an ausländische Sozialversicherungsträger und Versicherungsunternehmen s. OFD Nordrhein-Westfalen, Verfügung v. 15.8.2018, S 2367 - 2017/0004 - St 213/S 1301 - 2017/0058 - St 126/St 127, Tz. 15.2 zur Vorsorgepauschale bei Beitragszahlungen an ausländische Sozialversicherungsträger und Versicherungsunternehmen.

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