Bei der Einkommensteuerveranlagung wird keine Vorsorgepauschale berücksichtigt. Entstehen einem Steuerzahler im Vergleich zu der beim Lohnsteuerabzug berücksichtigten Vorsorgepauschale höhere Aufwendungen, können diese in der Einkommensteuererklärung geltend gemacht werden. Das betrifft die Beiträge zu einer Basis-Krankenversicherung sowie zur Pflegeversicherung. Diese können in vollem Umfang als Sonderausgaben geltend gemacht werden. Altersvorsorgeaufwendungen werden seit 2023 i. H. v. 100 % (2022: 94 %) der tatsächlichen Aufwendungen als Sonderausgaben berücksichtigt.[1] Sonstige Vorsorgeaufwendungen können nur noch in Ausnahmefällen, d. h. im Rahmen einer Günstigerprüfung[2] berücksichtigt werden.

Pflicht zur Abgabe einer Steuererklärung

Übersteigt die beim Lohnsteuerabzug berücksichtigte Vorsorgepauschale die als Sonderausgaben abziehbaren tatsächlichen Vorsorgeaufwendungen, ist der Steuerzahler zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung verpflichtet.[3] Unter diese Regelung fällt auch die Fallgestaltung, dass die beim Lohnsteuerabzug berücksichtigte Mindestvorsorgepauschale[4] höher ist als die bei der Einkommensteuerveranlagung als Sonderausgaben abziehbaren Vorsorgeaufwendungen.

 
Achtung

Keine Pflichtveranlagung bei geringem Arbeitslohn

Trotz einer möglicherweise zu hohen Vorsorgepauschale wird auf die Durchführung einer Einkommensteuer-Pflichtveranlagung bei niedrigen Arbeitslöhnen verzichtet[5], bei denen die Durchführung einer Veranlagung grundsätzlich nicht zur Festsetzung einer Einkommensteuerschuld führen würde.

Dies gilt für alle Arbeitnehmer, die im Laufe des Kalenderjahres aus sämtlichen Arbeitsverhältnissen insgesamt lediglich Arbeitslohn in einer Höhe erzielt haben, die in der Summe die in der Steuerklasse I enthaltenen, gesetzlich zu gewährenden Frei- und Pauschbeträge nicht überschreitet. Bei Ehe-/Lebenspartnern, welche die Voraussetzungen für eine Zusammenveranlagung erfüllen, gilt der erhöhte Arbeitslohnbetrag, der den in der Steuerklasse III enthaltenen gesetzlichen Frei- und Pauschbeträgen entspricht. Bei der Prüfung der Grenze genügt es, wenn die Summe der Arbeitslöhne beider Ehe-/Lebenspartner insgesamt die Bagatellgrenze nicht übersteigt, unabhängig davon, welcher der Partner welchen Anteil hieran erzielt.

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