Sind die Voraussetzungen einer Verdachtskündigung erfüllt, so muss der Arbeitgeber vor der Kündigung eine Interessenabwägung vornehmen. Er muss also sein Interesse an einer Kündigung mit dem Interesse des Arbeitnehmers an dem Erhalt seines Arbeitsplatzes ins Verhältnis setzen. Punkte, die er dabei berücksichtigen muss, sind z. B. die Dauer der Betriebszugehörigkeit des betroffenen Arbeitnehmers, sein Alter und das bisherige dienstliche Verhalten. Außerdem sollte die Tätigkeit des Arbeitnehmers bei der Abwägung mit bedacht werden. So kann einem Arbeitnehmer in einer besonderen Vertrauensstellung unter Umständen eher gekündigt werden als einem Kollegen, der mit weniger heiklen Arbeiten beschäftigt wird.

Im Übrigen gelten für eine Verdachtskündigung die gleichen Grundsätze und gesetzlichen Regelungen wie für sonstige Kündigungen auch.

Ist eine Verdachtskündigung fehlgeschlagen, weil das Arbeitsgericht keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine Straftat gesehen hatte, ist eine erneute Kündigung möglich, wenn der Arbeitnehmer inzwischen wegen dieser Straftat rechtskräftig verurteilt wurde.[1]

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