Der volle Jahresurlaub entsteht erst nach Ablauf der Wartezeit von 6 Monaten. Damit der Arbeitnehmer bei Nichterfüllen der Wartezeit nicht völlig leer ausgeht, sieht das Gesetz in verschiedenen Fällen die Gewährung von anteiligem Urlaub vor. Ein solcher Anspruch entsteht,
- bei Eintritt in der 2. Jahreshälfte,
- bei Ausscheiden vor Erfüllung der Wartezeit und
- bei Austritt in der 1. Jahreshälfte.
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