Der volle Jahresurlaub entsteht erst nach Ablauf der Wartezeit von 6 Monaten. Damit der Arbeitnehmer bei Nichterfüllen der Wartezeit nicht völlig leer ausgeht, sieht das Gesetz in verschiedenen Fällen die Gewährung von anteiligem Urlaub vor. Ein solcher Anspruch entsteht,

  • bei Eintritt in der 2. Jahreshälfte,
  • bei Ausscheiden vor Erfüllung der Wartezeit und
  • bei Austritt in der 1. Jahreshälfte.
[1] Ausführliche Informationen hierzu s. "Urlaub: Teilurlaub".

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