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Die Regelung des § 7 Abs. 7 GwG, die einen besonderen Kündigungs- und Benachteiligungsschutz des Geldwäschebeauftragten und dessen Stellvertreters enthält, ist (nahezu wortgleich) der Regelung des § 58 BImSchG für den Immissionsschutzbeauftragten nachgebildet. Damit soll die Position des Geldwäschebeauftragten (und dessen Stellvertreters, dessen verpflichtende Bestellung sich ebenfalls aus § 7 Abs. 1 GwG ergibt) gestärkt werden. Aus diesem Grund wird für eine detaillierte Darstellung auf die Ausführungen zu § 58 BImschG verwiesen, die entsprechend Anwendung finden. Ausdrücklich bejaht der deutsche Gesetzgeber ferner eine Gleichstellung zum Datenschutzbeauftragten[1], der nach § 6 Abs. 4 BDSG und § 38 Abs. 2 BDSG vor Kündigungen geschützt ist. Dessen Kündigungsschutz wiederum ist dem des Gewässerschutzbeauftragten (§ 66 WHG i. V. m. § 58 Abs. 2 BImSchG), des Immissionsschutzbeauftragten (§ 58 Abs. 2 BImSchG), des Störfallbeauftragten (§ 58d i. V. m. § 58 Abs. 2 BImSchG) und des Abfallbeauftragten (§ 60 Abs. 3 KrWG i. V. m. § 58 Abs. 2 BImSchG) nachgebildet.[2]
Ihre Ursprünge hat die Regelung des § 7 Abs. 7 GwG in der vierten EU-Geldwäscherichtlinie vom 20.5.2015[3], die vom nationalen Gesetzgeber in § 7 GwG umgesetzt wurde[4]. Der Benachteiligungs- und Kündigungsschutz hat seine Ursprünge in Art. 38 und dem Erwägungsgrund 41 der EU-Geldwäscherichtlinie, welche für Personen, die einen Verdacht auf Geldwäsche melden, einen Schutz vor Bedrohung, Anfeindung und nachteiligen Folgen für das Beschäftigungsverhältnis fordern.
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