Rz. 971

Sofern die oben genannten Voraussetzungen vorliegen, wird gesetzlich vermutet, dass die ausgesprochenen Kündigungen durch "dringende betriebliche Erfordernisse" i. S. d. § 1 Abs. 2 KSchG bedingt sind. Die Beweislastregel des § 1 Abs. 2 Satz 4 KSchG wird damit zulasten des Arbeitnehmers umgekehrt.

 

Rz. 972

Die gesetzliche Vermutung erstreckt sich sowohl auf den betriebsbedingten Kündigungsgrund als auch auf die fehlende Weiterbeschäftigungsmöglichkeit im Unternehmen.[1]

Im Fall einer betriebsbedingten Änderungskündigung geht die Vermutung nach § 1 Abs. 5 KSchG dahin, dass das Weiterbeschäftigungsbedürfnis zu den bisherigen Konditionen weggefallen ist. Der Gesetzgeber geht davon aus, dass der örtliche Betriebsrat auch die Beschäftigungsmöglichkeiten in anderen Betrieben des Unternehmens überprüfen kann; dies ist angesichts des korrespondierenden Widerspruchsrechts des Betriebsrats gem. § 102 Abs. 3 Nr. 3 BetrVG konsequent. Das BAG hat sich dieser auch in der Literatur überwiegend vertretenen Auffassung angeschlossen.[2]

Die Vermutungswirkung beschränkt sich auf betriebsbedingte Kündigungen. Eine Namensliste in einem Interessenausgleich rechtfertigt daher nicht zugleich die Vermutung, dass betriebsbedingte Gründe vorliegen, die einem Teilzeitverlangen nach § 15 Abs. 7 Satz 1 Nr. 4 BEEG entgegenstehen.[3]

 

Rz. 973

Schließlich wird im Anwendungsbereich des § 1 Abs. 5 KSchG auch eine fehlende Weiterbeschäftigungsmöglichkeit zu geänderten Arbeitsbedingungen oder nach zumutbaren Umschulungs- und Fortbildungsmaßnahmen vermutet.[4] Beschäftigt der Arbeitgeber allerdings Leiharbeitnehmer auf Dauerarbeitsplätzen, so widerlegt dies die gesetzliche Vermutung.[5]

[1] BT-Drucks. 15/1204 S. 11; vgl. auch APS/Kiel, § 1 KSchG Rz. 716; Lembke, NZA 2022, 1561, 1562; HWK/Quecke, Arbeitsrecht, § 1 KSchG Rz. 428.
[3] BAG, Urteil v. 5.9.2023, 9 AZR 329/22, NZA 2024, 190, Rz. 27.
[4] Lembke, NZA 2022, 1561, 1562; HWK/Quecke, Arbeitsrecht, § 1 KSchG Rz. 428.
[5] LAG Köln, Urteil v. 10.8.2009, 5 Sa 380/09, FD-ArbR 2009, 290456.

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