Rz. 850

Bestimmte Umstände dürfen aufgrund sozialgesetzlicher Vorschriften nie zuungunsten des Arbeitnehmers gewertet werden. Zu diesen Merkmalen zählen unter anderem die Möglichkeit des Arbeitnehmers, Altersteilzeit in Anspruch zu nehmen (§ 8 Abs. 1 ATG), die Einberufung des Arbeitnehmers zum Wehrdienst (§ 2 Abs. 2 ArbPlSchG), die Teilnahme an Eignungsübungen (§ 2 Abs. 1 EÜG) sowie an Einsätzen und Eignungsübungen des Zivilschutzes (§§ 9 Abs. 2, 13 Abs. 3 des Gesetzes über den Zivilschutz). Der Arbeitgeber darf ferner betriebsverfassungsrechtliche Funktionsträger, die nicht in den Anwendungsbereich des § 15 KSchG fallen, aufgrund ihrer Position weder bevorzugen noch benachteiligen. Dies folgt aus dem Behinderungsverbot des § 78 BetrVG.[1]

[1] KR/Rachor, § 1 KSchG Rz. 745; zu § 78 BetrVG; vgl. Richardi/Thüsing, BetrVG, § 78 Rz. 23.

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