Rz. 790

Da der Insolvenzverwalter nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens auch die Möglichkeit hat, den betroffenen Betrieb weiterzuführen, begründet die Insolvenzeröffnung allein noch kein dringendes betriebliches Erfordernis für eine Kündigung. Das Fehlen finanzieller Mittel stellt weder für den Arbeitgeber noch den Insolvenzverwalter einen Kündigungsgrund dar. Insbesondere eine Betriebsstilllegung kann somit nicht allein auf die Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestützt werden. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus § 113 InsO, da diese Norm keinen eigenen Kündigungsgrund schafft und somit § 1 KSchG in seinem Anwendungsbereich nicht einschränkt.

Hieraus ergibt sich, dass auch der Insolvenzverwalter an das Vorliegen von dringenden betrieblichen Erfordernissen, die einer Weiterbeschäftigung im Betrieb oder einem anderen Betrieb des Unternehmens entgegenstehen, gebunden ist.[1]

Da der Insolvenzverwalter in die Arbeitgeberstellung des Insolvenzschuldners eintritt, hat er bei betriebsbedingten Kündigungen auch uneingeschränkt die Pflicht zur sozialen Auswahl zu beachten.[2]

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