Rz. 781

Ein Altersteilzeitverhältnis in der Freistellungsphase (Blockmodell) kann von einem Arbeitskräfteüberhang nicht berührt werden. Der Arbeitnehmer hat in einem solchen Fall seine Arbeitsleistung bereits in vollem Umfang erbracht, sodass der betriebliche Beschäftigungsbedarf auf ihn keinen Einfluss mehr haben kann und der bereits verdiente Lohnanspruch in der Freistellungsphase keinen Einschränkungen unterliegen darf.[1] Das Arbeitsverhältnis kann nicht mehr betriebsbedingt gekündigt werden. Selbst eine Betriebsstilllegung kann eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses in der Freistellungsphase nicht rechtfertigen. Das gilt sogar für eine Kündigung durch einen Insolvenzverwalter, da insolvenzrechtliche Besonderheiten kein dringendes betriebliches Kündigungserfordernis begründen können.[2]

Sobald allerdings zwischen Kündigungstermin und Freistellungsphase nur ein Monat der Arbeitsphase liegt, wirkt sich die unternehmerische Entscheidung auf die Beschäftigungslage aus. Somit kann zumindest die Kündigung wegen einer Betriebsstilllegung in der Arbeitsphase gegenüber einem Arbeitnehmer, mit dem Blockaltersteilzeit vereinbart wurde, nach § 1 Abs. 2 KSchG wirksam sein.[3]

[1] ErfK/Rolfs, § 8 ATG Rz. 24; APS/Kiel, § 1 KSchG Rz. 469.
[3] BAG, Urteil v. 16.6.2005, 6 AZR 476/04, zu II 1 der Gründe.

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