Rz. 777

Stehen mehrere Arbeitnehmer für eine Wiedereinstellung zur Verfügung, hat der Arbeitgeber bei der Auswahl nach der Rechtsprechung des BAG betriebliche Belange und soziale Gesichtspunkte zu berücksichtigen.[1] Zwar hat das BAG offen gelassen, ob § 1 Abs. 3 KSchG entsprechend anzuwenden sei und stattdessen auf § 315 Abs. 3 BGB abgestellt. Im Hinblick auf die vorzunehmende Sozialauswahl bei einem Bestehen von einer nicht ausreichenden Zahl von Weiterbeschäftigungsmöglichkeiten für die zu kündigenden Arbeitnehmer im gesamten Unternehmen erscheint es allerdings sachgerecht, auch bei einer nicht ausreichenden Anzahl von Wiedereinstellungsmöglichkeiten eine Sozialauswahl nach § 1 Abs. 3 KSchG analog vorzunehmen.

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