Rz. 711

Die unternehmerische Entscheidung wird im Ansatzpunkt von den Gerichten nicht auf ihre sachliche Rechtfertigung oder Zweckmäßigkeit hin überprüft. Es kommt nämlich nach dem geltenden Recht nicht darauf an, ob die dem Wegfall des Beschäftigungsbedürfnisses zugrunde liegende unternehmerische Entscheidung ihrerseits, etwa aus wirtschaftlichen Gründen, "dringend" war oder die Existenz des Unternehmens auch ohne sie nicht gefährdet gewesen wäre.[1]

Auf der gestalterischen Ebene der unternehmerischen Entscheidung prüft das Gericht im Rahmen einer Missbrauchskontrolle nur, ob die Unternehmerentscheidung offensichtlich unsachlich, willkürlich oder unvernünftig ist.[2]

Wird ein beschlossenes Konzept tatsächlich umgesetzt und durchgeführt, spricht eine tatsächliche Vermutung dafür, dass sie auf sachlichen Gründen und nicht auf Missbrauch beruht.[3] Dies gilt dann nicht, wenn die eigentliche Organisationsentscheidung in unmittelbare Nähe zum Kündigungsentschluss rückt. Die Kündigung soll nämlich durch betriebsbedingte Gründe bedingt sein und nicht durch den Wunsch, sich von missliebigen Arbeitnehmern zu trennen. Es gelten dann die gesteigerten Anforderungen an die Darlegungslast der Arbeitgebers (siehe hierzu Rz. 675).

Der Arbeitnehmer hat daher im Kündigungsschutzprozess grds. die Umstände darzulegen und im Streitfall zu beweisen, aus denen sich ein Rechtsmissbrauch ergibt. Trägt er entsprechende Indizien vor, ist zu prüfen, ob diese in ihrer Gesamtschau den Schluss darauf zulassen, dass die der Kündigung zugrunde liegenden Maßnahmen des Arbeitgebers die Grenzen der sich aus Art. 12, Art. 14 und Art. 2 Abs. 1 KSchG geschützten unternehmerischen Freiheit überschreiten.[4]

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