Rz. 656

Deutsche Arbeitnehmer dürfen nach § 2 Abs. 1 ArbPlSchG von der Zustellung des Einberufungsbescheids an bis zur Beendigung des Grundwehrdienstes und während der Dauer von Wehrübungen nicht gekündigt werden.

Für Arbeitnehmer aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union gilt derselbe Kündigungsschutz nach Art. 7 der Verordnung des Rats über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Gemeinschaft (VO 1612/68/EWG v. 19.10.1968, ABl L 257/1, geändert durch die VO 312/76/EWG v. 9.2.1976, ABl. L 39/2).

 

Rz. 657

Gegenüber ausländischen Arbeitnehmern aus Nicht-EU-Staaten ist eine personenbedingte Kündigung für die Dauer eines verkürzten Grundwehrdienstes, wie z. B. in der Türkei, nicht gerechtfertigt, weil hier dem Arbeitnehmer ein zeitlich begrenztes Leistungsverweigerungsrecht zusteht (analog § 616 BGB). Eine Ausnahme kann nur in einer betrieblichen Zwangslage gelten, wenn der Arbeitnehmer auch für die verkürzte Dauer des Wehrdienstes nicht ersetzt werden kann.[1]

Bei einem nicht abgekürzten Wehrdienst, der für seine Dauer zu einer Unmöglichkeit der Arbeitsleistung führt, ist zu prüfen, ob die Zeit durch betriebliche Maßnahmen überbrückt werden kann.[2]

[1] BAG, Urteil v. 7.9.1983, 7 AZR 433/82, AP KSchG 1969 § 1 Verhaltensbedingte Kündigung Nr. 7.
[2] BAG, Urteil v. 20.5.1988, 2 AZR 682/87, AP KSchG 1969 § 1 Personenbedingte Kündigung Nr. 9.

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