Rz. 219

Problematisch ist die Frage, ob rechtswidrig erlangte Informationen im Prozess verwertet werden dürfen. Ein Verwertungsverbot kann in Betracht kommen, wenn die Verwendung dieser Informationen einen schweren Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers darstellt.

 

Rz. 220

Ist eine Sachvortrags- bzw. Beweisverwertung nach allgemeinen Grundsätzen zulässig, besteht kein darüber hinausgehendes Verwertungsverbot bei Missachtung des Mitbestimmungsrechts des Betriebsrats oder bei einer nicht ausreichenden Einhaltung eines betriebsverfassungsrechtlichen Verfahrens.[1]

Ein Beweisverwertungsverbot kann nicht Gegenstand einer Betriebsvereinbarung sein; den Betriebsparteien fehlt die Regelungsmacht, ein über das formelle Verfahrensrecht der ZPO hinausgehendes Verwertungsverbot zu begründen oder die Möglichkeit des Arbeitgebers wirksam zu beschränken, in einem Individualrechtsstreit Tatsachenvortrag über betriebliche Geschehnisse zu halten.[2]

 

Beispiele

Das BAG hatte sich in jüngster Zeit wiederholt mit Sachvortrags- und/oder Beweisverwertungsverboten zu befassen:

  • Zur offenen Videoaufzeichnung[3]
  • Zum Zufallsfund aus einer nach § 32 Abs. 1 Satz 2 BDSG gerechtfertigten verdeckten Videoüberwachung[4]
  • Zum Einsatz sog. Keylogger[5]
  • Zur Einsicht von Dateien auf dem Dienstrechner, die nicht ausdrücklich als "privat" gekennzeichnet oder offenkundig "privater" Natur sind[6]
  • Zur heimlichen Schrankkontrolle[7]
  • Zur Überwachung durch einen Detektiv[8]
  • Zu Informationen aus privaten Chatgruppen[9]
[2] BAG, Urteil v. 29.6.2023, 2 AZR 296/22.
[5] BAG, Urteil v. 27.7.2017, 2 AZR 681/16.
[7] BAG, Urteil v. 20.6.2013, 2 AZR 546/12.
[8] BAG, Urteil v. 29.6.2017, 2 AZR 597/16.
[9] BAG, Urteil v. 24.8.2023, 2 AZR 17/23.

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