Rz. 167

Eine einseitige Rücknahme der bereits zugegangenen Kündigungserklärung ist ausgeschlossen. Sollte der Arbeitgeber anbieten, die Kündigung ohne Weiteres oder unter bestimmten Umständen zurückzunehmen, ist darin das Angebot zur Vertragsverlängerung zu sehen, das der Arbeitnehmer annehmen oder ablehnen kann.

Sein Einverständnis dazu, den Vertrag fortzuführen, kann nicht schon in der Erhebung der Kündigungsschutzklage gesehen werden. Es bleibt ihm unbenommen, das Angebot abzulehnen und nach erfolgreicher Klage den Auflösungsantrag nach § 9 KSchG zu stellen.[1] Wenn der Arbeitnehmer das Angebot ablehnt, verliert er aber möglicherweise den Anspruch auf Annahmeverzugslohn. Er behält den Anspruch allerdings, wenn der Arbeitgeber ihn mit Ausspruch der Kündigung freigestellt hatte und später die Rücknahme der Kündigung erklärt, ohne den Arbeitnehmer aufzufordern, zu einem bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort die Arbeit wieder aufzunehmen.[2]

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