Rz. 10

Nicht geregelt sind die Folgen eines Verstoßes gegen die Regelungen des § 58 Abs. 1 BImSchG. Während das Kündigungsverbot automatisch zur Unwirksamkeit der Kündigung führt, enthält Abs. 1 keine Normierung der Rechtsfolgen. Aufgrund der Nichtigkeit einer entsprechenden Regelung (nach § 134 BGB) kann die Folge nur ein Unterlassungsanspruch sowie ein Schadensersatzanspruch sein. Dieser ist – entsprechend § 15 Abs. 1 AGG – auf einen Ausgleich der eingetretenen Nachteile für die Vergangenheit und nicht für die Zukunft beschränkt, da wie bereits dargelegt, eine Benachteiligung aller keine Benachteiligung i. S. d. Abs. 1 darstellt (vgl. Rz. 3).

 

Rz. 11

Parallel kann ein Verstoß zudem auch öffentlich-rechtliche und strafrechtliche Folgen haben.[1]

[1] Landmann/Rohmer/Hansmann/Maciejewski, Umweltrecht, 102. EL 9/2023, BImSchG, § 58 Rz. 15 ff.

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