Rz. 61
Auch der Anspruch des Leiharbeitnehmers auf Gleichstellung hinsichtlich des Arbeitsentgelts ("Equal Pay") nach § 8 Abs. 1 AÜG ist – außer im Rahmen der Tarifausnahme (vgl. § 8 Abs. 2 bis 4 AÜG) – unabdingbar. Dennoch kann der Leiharbeitnehmer auf bereits entstandene Equal-Pay-Ansprüche im konkreten Streitfall im Rahmen eines Vergleichs oder einer Erledigungs- bzw. Ausgleichsklausel in einer Auflösungsvereinbarung verzichten. Können Equal-Pay-Ansprüche aufgrund einer – der AGB-Kontrolle standhaltenden – einzelvertraglichen Ausschlussfrist verfallen[1], so gilt dies erst recht, wenn die Arbeitsvertragsparteien im konkreten Fall eine umfassende Ausgleichsklausel[2] oder einen beiderseitigen Forderungsverzicht vereinbaren.[3] Unterzeichnet ein Arbeitnehmer eine vom Arbeitgeber außerhalb eines Aufhebungsvertrags oder eines (Prozess-)Vergleichs vorformulierte "Ausgleichsquittung", kommt seiner etwaigen Willenserklärung aber allenfalls die Bedeutung eines deklaratorischen negativen Schuldanerkenntnisses zu.[4]
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