16.1 Wie wird Urlaub bei flexiblen Arbeitstagen berechnet?

Die individuelle Urlaubsdauer errechnet sich, indem die Anzahl der individuellen Arbeitstage des Jahres zu den Jahresarbeitstagen eines Vollzeitbeschäftigten ins Verhältnis gesetzt und mit der gesetzlichen oder tariflichen Nominalurlaubsdauer der vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmer multipliziert wird.

Wenn ein Arbeitnehmer z. B. an 180 Tagen im Jahr zu arbeiten hat und die Urlaubsdauer der Vollzeitbeschäftigten bezogen auf eine 5-Tage-Woche 25 Urlaubstage beträgt, ergibt sich folgende Berechnung: 180 individuelle Arbeitstage des Arbeitnehmers, dividiert durch 260 Jahresarbeitstage bei Vollzeitbeschäftigung (52 Wochen à 5 Tage), multipliziert mit 25 Urlaubstagen = 17,3 Arbeitstage Urlaub.
Weitere Informationen: Urlaub: Berechnung, Teilzeit, Sonderfälle
16.2 Kann ich Teilzeitlern, die weniger als 5 Tage pro Woche arbeiten, die Urlaubstage einer Vollzeitkraft geben und die Urlaubstage nach 1/5-Regelung verrechnen?
Ja.
16.3 Wie berechnet sich der Urlaub, wenn jemand in der Woche an 3 Tagen für 6 Stunden und an 2 Tagen für 8 Stunden arbeitet?
Da gibt es keine Besonderheiten. Der Umfang des Urlaubs ist von den Stunden unabhängig, es kommt allein auf die Anzahl der Tage an, an denen gearbeitet wird, d. h. bei einer 5-Tage-Woche beträgt er gesetzliche Mindesturlaub 20 Tage, hinzu kommt eventuell zusätzlich gewährter vertraglicher oder tariflicher Urlaub.
Weitere Informationen: Urlaub: Berechnung, Teilzeit, Sonderfälle
16.4 Wie wird der Urlaub (insbes. Höhe) berechnet bei Wechsel von Teilzeit in Vollzeit und auch umgekehrt im laufenden Jahr?
Es gilt der Grundsatz: Ändert sich im Verlauf eines Kalenderjahres die Verteilung der Arbeitszeit auf weniger oder auf mehr Arbeitstage einer Kalenderwoche, verkürzt oder verlängert sich die Dauer des dem Arbeitnehmer zustehenden Urlaubs entsprechend. Sie ist dann jeweils unter Berücksichtigung der aktuellen, d. h. mit Blick in die Zukunft für den Arbeitnehmer maßgeblichen Verteilung seiner Arbeitszeit neu zu berechnen. Der EuGH hält die Anwendung des pro-rata-temporis-Grundsatzes auf die Gewährung des Jahresurlaubs für eine Zeit der Teilzeitbeschäftigung und die damit verbundene Minderung des Anspruchs auf Jahresurlaub gegenüber dem bei Vollzeitbeschäftigung bestehenden Anspruch aus sachlichen Gründen für gerechtfertigt und damit nach § 4 Nr. 2 der Teilzeitrichtlinie für angemessen.
Weitere Informationen: Urlaub: Berechnung, Teilzeit, Sonderfälle Wechsel des Arbeitsvolumens
16.5 Reicht der Hinweis auf Verfall des Urlaubs auch in der jährlich neu abgeschlossenen Urlaubsbetriebsvereinbarung?
Nein. Es ist eine auf den einzelnen Arbeitnehmer bezogene konkrete und transparente Unterrichtung erforderlich. Deshalb genügen abstrakte An-gaben in einem Merkblatt oder einer Kollektivvereinbarung, z B. einer Betriebsvereinbarung, nicht.
Rechtsgrundlage: § 7 Abs. 3 BUrlG in unionsrechtskonformer Auslegung; BAG, Urteil v. 19.2.2019, 9 AZR 423/16
Weitere Informationen: Mitwirkungsobliegenheiten des Arbeitgebers
16.6 EuGH-Rechtsprechung zum Urlaubsantrag/Verfall von Ansprüchen: Was ist mit Arbeitsverhältnissen, in denen nicht zwischen gesetzlichem und zusätzlichem Urlaub unterschieden wird und zusätzlich keine Klausel zum Verfall des Urlaubes enthalten ist?
Dann gilt die Rechtsprechung für den gesamten Urlaub und nicht nur für den gesetzlichen Mindesturlaub.
16.7 Gilt diese Hinweispflicht auf für den Zusatzurlaub von schwerbehinderten Arbeitnehmern?
Grundsätzlich wird von der EuGH-Entscheidung nur der "normale" Erholungsurlaub erfasst. Das BAG betont aber immer wieder, dass der Zusatzurlaub für Schwerbehinderte auch den Voraussetzungen des Erholungsurlaubs unterliegt. Deshalb ist zu raten auch hier eine Hinweispflicht wahrzunehmen.
Weitere Informationen: BAG, Urteil v. 13.12.2011, 9 AZR 399/10
16.8 Muss der gesetzliche Urlaubsanspruch zuerst genommen werden oder kann das mit dem zusätzlichen tariflichen Urlaub vermischt werden?
Zunächst wird der gesetzliche Mindesturlaub genommen bzw. auf diesen verrechnet.
16.9 Teilzeit in der Elternzeit: Ein Arbeitnehmer ist vor der Elternzeit in Vollzeit und hat noch 30 Tage Urlaub. Danach kommt er in Teilzeit wieder. Wird der Urlaubsanspruch gekürzt oder bleibt es bei vollen 30 Tagen?
Es bleibt bei den 30 Tagen.
16.10 Wie muss Urlaub vergütet werden, wenn Resturlaub (vor der Elternzeit in Vollzeit entstanden) erst in der Teilzeitphase genommen wird?
Mit dem (Euro-)Wert aus der Vollzeit.

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