Sind Studierende mehr als geringfügig tätig, können sowohl sie als auch ihr Arbeitgeber vom sog. "Werkstudentenprivileg" profitieren, sofern bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Bei dessen Anwendung genießen Studierende in der Arbeitslosen-, Kranken- und Pflegeversicherung Versicherungsfreiheit. In der Rentenversicherung besteht weiterhin Versicherungspflicht.[1]

[1] S. Werkstudent.

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