Auch für das Abfassen des Zeugnisses bestehen keine gesetzlichen Vorgaben. Es ist dennoch in der jeweiligen Vertragssprache abzufassen. Ob es sich hierbei um ein Zwischen- oder Endzeugnis handelt, ist unerheblich. Handelt es sich um ein deutschsprachiges Arbeitsverhältnis, muss das Zeugnis auch auf Deutsch ausgestellt werden.

Etwas anderes ergibt sich nur in den Fällen, in denen Auslandsbezug besteht. Dies ist der Fall, wenn eine Fremdsprache das Arbeitsverhältnis signifikant geprägt hat oder Beschäftigte sich für ihre Tätigkeit im Ausland aufhielten. Als Faustregel für eine Prägung des Arbeitsverhältnisses kann die mindestens hälftige Kommunikation (intern oder extern) auf einer Fremdsprache herangezogen werden. Besteht kein Anspruch auf ein deutschsprachiges Zeugnis, müssen die Beschäftigten dieses auf eigene Kosten übersetzen lassen.

Problematisch ist hierbei jedoch, dass die Zeugnissprache durch ihre spezifischen Formulierungen Besonderheiten aufweist, welche nicht ohne Weiteres übersetzt werden können, ohne dass es zu inhaltlichen Verlusten kommt. Wenn Mitarbeiter keinen Anspruch auf ein englischsprachiges Zeugnis haben, kann ihnen in diesen Fällen zusätzlich zum deutschen Zeugnis eine sog. "reference" oder eine "letter of recommendation" ausgestellt werden. Diese sind zwar nicht ohne Weiteres mit dem deutschen Arbeitszeugnis vergleichbar, werden aber im englischsprachigen Raum häufig gefragt und erfüllen somit für Mitarbeiter, welche sich außerhalb von Deutschland bewerben wollen, auch ihren Zweck.

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