Im Laufe eines Arbeitsverhältnisses, insbesondere bei einem solchen, das über viele Jahre besteht, kann es zu Änderungen bezüglich der Sprachanforderungen kommen. Insbesondere Englisch ist in vielen Arbeitsverhältnissen inzwischen unabdingbar. Auch die Änderung der sprachlichen Anforderungen unterliegt den unter Abschn. 3.1 beschriebenen Maßgaben an das Direktionsrecht.

Der Arbeitgeber kann seine Mitarbeiter auch anweisen, im Wege von Sprachkursen oder Fortbildungen ihre sprachlichen Fähigkeiten zu erweitern, sofern sich diese auf die vereinbarte Leistungssprache beziehen. Dies stellt eine arbeitsvertragliche Weisung dar, welche bei Verweigerung disziplinarische Folgen nach sich ziehen kann. Der Arbeitgeber kann nicht einseitig anweisen, dass eine bestimmte Sprache erlernt werden soll, ohne dass sich der Arbeitnehmer vertraglich verpflichtet hat, diese zu erlernen oder die entsprechende Sprache bereits zu sprechen. Kosten für sprachliche Fortbildungen hat der Arbeitgeber zu tragen.

Berücksichtigt werden muss zudem, dass es zu einer Ungleichbehandlung zwischen den Beschäftigten kommen kann, wenn diese beispielsweise teilweise deutsche Muttersprachler sind und teilweise nicht. In diesem Fall muss die Anweisung des Erwerbs oder der Verbesserung von Sprachfähigkeiten durch sachliche Gründe, etwa eine unternehmerische Notwendigkeit, begründet sein. Das Ziel, ein möglichst gutes Deutschniveau im Betrieb herzustellen, obwohl dies für die Ausführung der Tätigkeiten nicht relevant ist, dürfte die Interessen der Beschäftigten unbillig verletzen.

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