4.1 Vorsorgepauschale

Für Arbeitnehmer werden die Vorsorgeaufwendungen beim laufenden Lohnsteuerabzug nur durch die Vorsorgepauschale berücksichtigt. Sie ist in den Lohnsteuertarif eingearbeitet, wird ausschließlich beim Lohnsteuerabzug berücksichtigt und setzt sich aus 3 Teilbeträgen zusammen:

  • Teilbetrag für die Rentenversicherung[1]
  • Teilbetrag für die gesetzliche Kranken- und soziale Pflegeversicherung und
  • Teilbetrag für die private Basiskranken- und Pflegepflichtversicherung.

Bemessungsgrundlage für die Berechnung dieser einzelnen Teilbeträge ist der Arbeitslohn ohne evtl. gezahlte Entschädigungen.[2]

[1] Wenn und soweit Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung oder aufgrund der Versicherung in einer berufsständischen Versorgungseinrichtung eine Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherung vorliegt.

4.2 Teilbetrag für die Rentenversicherung

Für die Rentenversicherung wird der zu berücksichtigende Anteil ab dem Kalenderjahr 2023 mit 100 % des Arbeitnehmeranteils angesetzt (2022 mit 88 %).

 
Wichtig

Vollständiger Sonderausgabenabzug für Altersvorsorgeaufwendungen ab 2023

In den Kalenderjahren 2010 bis 2024 war früher der Sonderausgabenabzug für Altersvorsorgeaufwendungen begrenzt auf einen bestimmten Prozentsatz. Im Kalenderjahr 2010 betrug dieser 40 % und erhöhte sich grundsätzlich in jedem Jahr bis 2025 um 4 %.[1]

Seit dem Kalenderjahr 2023 beträgt der zu berücksichtigende Anteil jedoch bereits 100 % des Arbeitnehmeranteils. Damit wurde der vollständige Sonderausgabenabzug für Altersvorsorgeaufwendungen bereits ab dem Jahr 2023 vorgezogen.[2] Zu beachten sind auch die Folgewirkungen bei der Vorsorgepauschale. Damit ist seit 2023 der Sonderausgabenabzug nicht mehr begrenzt.

[1] § 39b Abs. 4 EStG; aufgehoben durch Jahressteuergesetz 2022 v. 16.12.2022, aber noch anzuwenden von 2010 bis 2022.

4.3 Teilbetrag für die gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung

Der Teilbetrag für die gesetzliche Krankenversicherung und die soziale Pflegeversicherung wird bei Arbeitnehmern angesetzt, die in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind. Dies gilt für pflichtversicherte und freiwillig versicherte Arbeitnehmer. Der Teilbetrag orientiert sich an den gezahlten Beiträgen; angesetzt wird jedoch ein gesondert berechneter Arbeitnehmeranteil.

Tatsächliche Aufwendungen bei privat kranken- und pflegeversicherten Arbeitnehmern

Bei privat kranken- und pflegeversicherten Arbeitnehmern dürfen beim Lohnsteuerabzug die tatsächlich abziehbaren privaten Basiskranken- und Pflegepflichtversicherungsbeiträge berücksichtigt werden. Voraussetzung ist, dass der privat versicherte Arbeitnehmer dem Arbeitgeber eine entsprechende Bescheinigung des Versicherungsunternehmens vorlegt.[1] Berücksichtigungsfähig sind auch Beiträge für Kinder und den nicht erwerbstätigen Ehe-/Lebenspartner.

Die im Rahmen des ELStAM-Verfahrens geplante automatische Berücksichtigung der vom Versicherungsunternehmen übermittelten Beträge hat die Finanzverwaltung derzeit noch nicht umgesetzt; sie sollen ab dem Kalenderjahr 2026 berücksichtigt werden.[2]

Mindestvorsorgepauschale für Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge

Für die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung wird beim Lohnsteuerabzug eine Mindestvorsorgepauschale angesetzt. Sie beträgt 12 % des Arbeitslohns, höchstens 1.900 EUR in den Steuerklassen I, II, IV, V, VI und höchstens 3.000 EUR in der Steuerklasse III.[3]

Keine Berücksichtigung der tatsächlichen Aufwendungen im Lohnsteuerabzugsverfahren

Die tatsächlichen Vorsorgeaufwendungen können nur durch eine Veranlagung zur Einkommensteuer geltend gemacht werden. Dies gilt auch, wenn sie die Vorsorgepauschale übersteigen und ebenso bei nicht rentenversicherungspflichtigen Arbeitnehmern.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Personal Office Platin. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge