Rz. 11

Welches Fahrzeug benutzt werden kann, richtet sich nach der medizinischen Notwendigkeit im Einzelfall. Hierbei ist ein strenger Maßstab anzulegen. Das Wirtschaftlichkeitsgebot (§ 12 Abs. 1) ist zu beachten. Für die Auswahlentscheidung sind deshalb insbesondere der aktuelle Gesundheitszustand des Patienten und seine Gehfähigkeit zu berücksichtigen (§ 4 Satz 2 KT-RL). Der zwingende medizinische Grund wird durch den Arzt beurteilt und auf der Verordnung angegeben.

Reisekosten werden nicht übernommen (Ausnahme: Abs. 5).

Rettungswagen, Notarztwagen und Rettungshubschrauber werden für Notfallpatienten eingesetzt. Krankentransporte werden bei medizinisch notwendiger fachlicher Betreuung während der Fahrt oder auch zur Vermeidung der Übertragung schwerer ansteckender Krankheiten verordnet (§§ 5, 6 KT-RL). Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, sind einfache Krankenfahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln, privaten Kraftfahrzeugen, Mietwagen oder Taxen wirtschaftlich (§ 7 KT-RL).

Die Vorschrift lässt sowohl die Wahl des günstigsten Transportmittels als auch die Wahl der preiswertesten Art und Weise seiner Benutzung zu. Die Krankenkassen sind daher verpflichtet, gemeinsame Taxi- und Mietwagenfahrten von Versicherten zu organisieren und die Kostenübernahme für entsprechende Alleinfahrten abzulehnen (BSG, Urteil v. 30.1.2001, B 3 KR 2/00 R; § 7 Abs. 5 KT-RL).

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