Rz. 63

Damit die Krankenkasse für den jeweiligen Versicherten das Kinderkrankengeld ermitteln kann, hat der Arbeitgeber für den nicht bezahlt freigestellten Zeitraum das tatsächlich ausgefallene Arbeitsentgelt im Rahmen des Verfahrens "Datenaustausch Entgeltersatzleistungen nach § 107 SGB IV" (Fundstelle: Rz. 94) an die Krankenkasse zu übermitteln. Weitere Einzelheiten hierzu: vgl. Rz. 53.

Die Arbeitgeber berechnen das ausgefallene Netto-Arbeitsentgelt nach unterschiedlichen Modalitäten. Die einen Arbeitgeber berechnen den Lohn bzw. das Gehalt über Kalendertage, andere über anwesende und nicht anwesende Arbeitstage oder Stunden. Aufgrund des vom jeweiligen Arbeitgeber gewählten betriebsüblichen Abrechnungsmodus kann die Höhe des gezahlten und ausgefallenen Arbeitsentgelts erheblich schwanken.

 
Praxis-Beispiel

Ein krankenversicherter Arbeitnehmer bleibt in der Zeit vom 14.7. (Freitag) bis 17.7. (Montag) wegen der Erkrankung des 8-jährigen Kindes unbezahlt der Arbeit fern und hat deshalb Anspruch auf Kinderkrankengeld für den gleichen Zeitraum. Er arbeitet jeweils von montags bis freitags jeweils 8 Stunden täglich; samstags und sonntags ist arbeitsfrei.

Der Arbeitnehmer hat normalerweise ein monatlich gleichbleibendes Nettoarbeitsentgelt in Höhe von 2.500,00 EUR. Es wird jeweils monatlich am 2. des nächstfolgendes Monats gezahlt. Im April – dem Monat der Freistellung – hat der Arbeitnehmer nur ein Nettoarbeitsentgelt i. H. v.

a) 2.261,90 EUR netto verdient, weil der Arbeitgeber seine Entgeltabrechnung nach arbeitstäglicher Anwesenheit/Fehlzeit ermittelt (Berechnungsmodus des Arbeitgebers: von den 21 Arbeitstagen des Monats wurde an 19 Tagen gearbeitet bei 2 Fehltagen),

b) 2.166,67 EUR netto verdient, weil der Arbeitgeber seine Entgeltabrechnung nach kalendertäglicher Anwesenheit/Fehlzeit ermittelt (von den 30 Kalendertagen des Monats für 26 Kalendertage Lohn/Gehalt bei 4 Fehltagen).

In den letzten 12 Kalendermonaten erfolgte keine Einmalzahlung.

Fazit:

Der Arbeitnehmer erhält für die Zeit vom 14. bis 17.7. folgendes Kinderkrankengeld:

im Fall a):

Differenz zwischen Soll- und Ist-Nettoarbeitsentgelt: (2.500,00 EUR ./. 2.261,90 EUR) = 238,10 EUR

238,10 EUR Differenz bei 4 Kalendertagen, für die Kinderkrankengeld zu zahlen ist, ergibt eine kalendertägliche Differenz von (238,10 EUR : 4 =) 59,53 EUR.

59,53 EUR x 90 % = 53,58 EUR tägliches Kinderkrankengeld. Dieses wird insgesamt für 4 Kalendertage gezahlt – also 4 x 53,58 EUR = 214,32 EUR.

 

Probe

Arbeitgeberleistung netto: 2.261,90 EUR
Kinderkrankengeld für die Zeit vom 14. bis 17.7.: 214,32 EUR
10 % Einbuße des Versicherten von 238,10 EUR 23,81 EUR
Gesamtbetrag: 2.500,03 EUR, also ca. 2.500,00 EUR

im Fall b):

Differenz zwischen Soll- und Ist-Nettoarbeitsentgelt: (2.500,00 EUR ./. 2.166,67 EUR) = 333,33 EUR

333,33 EUR Differenz bei 4 Kalendertagen, für die Kinderkrankengeld zu zahlen ist, ergibt eine kalendertägliche Differenz von (333,33 EUR : 4 =) 83,33 EUR.

83,33 EUR x 90 % = 75,00 EUR tägliches Kinderkrankengeld. Dieses wird insgesamt für 4 Kalendertage gezahlt – also 4 x 75,00 EUR = 300,00 EUR.

 

Probe

Arbeitgeberleistung netto: 2.166,67 EUR
Kinderkrankengeld für die Zeit vom 14. bis 17.7.: 300,00 EUR
10 % Einbuße des Versicherten von 333,33 EUR: 33,33 EUR
Gesamtbetrag 2.500,00 EUR

Die Krankenkasse hat die unterschiedlichen Abrechnungsmodalitäten der Arbeitgeber gegen sich gelten zu lassen.

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