Rz. 11a

Eine Krankenkasse mit weniger als 50.000 Mitgliedern kann eine höhere Obergrenze beantragen, die das 0,5-fache (bis 11.11.2022: 0,8-fache) einer Monatsausgabe (Satz 1) übersteigt. Der Antrag ist vom Vorstand zu stellen und zu begründen. Die Mitgliederzahl richtet sich nach dem Zeitpunkt, zu dem der Haushalt vom Vorstand aufgestellt wird. Die Aufsichtsbehörde kann eine höhere Obergrenze zulassen, soweit dies erforderlich ist.

 

Rz. 11b

Erforderlichkeit liegt insbesondere dann vor, wenn die Krankenkasse Zusatzbeitragssätze unterhalb des Durchschnitts erhebt und dadurch bei weiterer Absenkung der Zusatzbeitragssätze dem Ausgabenrisiko sprunghafter erheblicher Mitgliederzuwächse und einer veränderten Risikostruktur der Versicherten ausgesetzt ist (BT-Drs. 19/4454 S. 26).

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