Rz. 18

Mit der Neuregelung ist ein weiterer Leistungsort in Form der Wohneinheit gemäß § 132l Abs. 5 Nr. 1 geschaffen worden. Der Leistungserbringer der außerklinischen Intensivpflege betreibt (auch) eine Wohneinheit für mindestens 2 Versicherte, die derartige Leistungen in Anspruch nehmen. Er kann diese Leistungen nur erbringen, wenn er mit den Landesverbänden der Krankenkassen und den Ersatzkassen einen Vertrag nach § 132l Abs. 5 geschlossen hat, dem die Rahmenempfehlungen nach § 132l Abs. 1 zugrunde liegen. Der Leistungserbringer ist gemäß § 132l Abs. 5 Satz 4 verpflichtet, ein einrichtungsinternes Qualitätsmanagement durchzuführen und an Qualitäts- und Abrechnungsprüfungen durch den Medizinischen Dienst nach § 275b teilzunehmen. § 132l Abs. 8 verpflichtet die Landesverbände der Krankenkassen und Ersatzkassen gemeinsam und einheitlich eine Liste der Leistungserbringer zu erstellen, mit denen Verträge nach Abs. 5 bestehen und diese barrierefrei auf einer eigenen Internetseite zu veröffentlichen.

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