Das Integrationsamt soll seine Entscheidung innerhalb eines Monats nach Eingang des Antrags treffen.[1] Es darf diese Frist aus sachlichen Gründen überschreiten. Fehlen allerdings sachliche Gründe für ein Überziehen der Frist, hat der Arbeitgeber unter Umständen Schadensersatzansprüche nach § 839 BGB, Art. 34 GG.

In den Fällen des § 172 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 SGB IX ist das Integrationsamt nach § 171 Abs. 5 SGB IX verpflichtet, seine Entscheidung innerhalb der Monatsfrist zu fällen. Dies betrifft Kündigungen im Fall der Einstellung und Auflösung von Betrieben oder Dienststellen sowie bei Insolvenz des Arbeitgebers. Hält das Integrationsamt hier die Frist nicht ein, gilt die Zustimmung als erteilt.

Die Zustimmung des Integrationsamts zur ordentlichen Kündigung liegt erst mit wirksamer Zustellung des Zustimmungsbescheids vor. Erst dann kann der Arbeitgeber wirksam ordentlich kündigen.[2] Die Zustellung richtet sich nach dem Verwaltungszustellungsgesetz des jeweiligen Bundeslands. Wählt das Integrationsamt als Zustellungsart den eingeschriebenen Brief, so gilt der Zustimmungsbescheid beispielsweise nach dem baden-württembergischen Verwaltungszustellungsgesetz[3] mit dem dritten Tag nach Aufgabe zur Post als zugestellt, es sei denn, dass das zuzustellende Schriftstück nicht oder erst zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist. Erst nach Ablauf dieser 3 Tage ist die Zustimmung wirksam. Eine frühere tatsächliche Zustellung ist unbeachtlich.[4]

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