Der Werk- oder selbstständige Dienstvertrag zwischen Auftraggeber und Schwarzarbeiter ist nichtig, wenn beide Vertragspartner gegen das Schwarzarbeitsverbot verstoßen.[1]

Während lange auch bei Nichtigkeit des Vertrags ein Anspruch des Unternehmers auf die Vergütung nach Bereicherungsrecht bejaht wurde, verneint der Bundesgerichtshof (BGH) nunmehr Wertersatz- und Bereicherungsansprüche; d. h. die Parteien werden bei Verstoß gegen das SchwarzArbG ausdrücklich schutzlos gestellt.[2]

Der Abschluss eines Arbeitsvertrags unter Verstoß gegen § 1 SchwarzArbG führt nicht zur Nichtigkeit des Arbeitsvertrags als Ganzes. In diesem Fall ist nur die Abrede, die Arbeitsvergütung ohne Berücksichtigung von Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen auszubezahlen, nichtig.[3]

Die Ausübung von Schwarzarbeit in Nebentätigkeit berechtigt den Arbeitgeber nicht, das Hauptarbeitsverhältnis zu kündigen. Eine Möglichkeit zur ordentlichen und ggf. fristlosen Kündigung besteht nur dann, wenn durch die Schwarzarbeit arbeitsvertragliche Pflichten aus dem Hauptarbeitsverhältnis verletzt werden, z. B. bei einer Konkurrenztätigkeit.

Verursacht der Schwarzarbeiter bei der Schwarzarbeit Schäden, so ist er seinem Auftraggeber nach den allgemeinen Regeln zum Schadensersatz verpflichtet. Selbst wenn der Auftraggeber weiß, dass der Beauftragte Schwarzarbeit leistet, so trifft ihn trotzdem nur dann ein Mitverschulden[4] bei der Beschädigung seines Eigentums durch den Beauftragten, wenn ihm bekannt ist, dass die in Auftrag gegebenen Arbeiten mit besonderen Gefahren verbunden sind, die nur ein Fachmann erkennen und beherrschen kann, und wenn ihm bewusst ist, dass der Beauftragte diese Fachkenntnis nicht besitzt. Weiß der Auftraggeber nicht, dass der Unternehmer Schwarzarbeit leistet, so ist auch der Werk- oder selbstständige Dienstvertrag gültig und der Schwarzarbeiter haftet auf Gewährleistung sowie auf Erfüllung durch einen eingetragenen Handwerksbetrieb.[5]

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