Rz. 3

Nr. 1 bezieht sich auf Einrichtungen für behinderte Menschen, die nach ihrer Ausstattung eine behindertengerechte Förderung gewährleisten können. Die Beitragsbemessungsgrundlage regelt § 345 Nr. 1.

 

Rz. 4

Der Bund trägt nach Nr. 2 die Beiträge für sämtliche versicherungspflichtigen Wehr- und Zivildienstleistenden. Durch die besonderen Regelungen wird der Beitrag vom Bund wie der Arbeitgeberanteil nur zur Hälfte getragen. Die andere Hälfte geht der Bundesagentur für Arbeit mangels Regelung zur Tragung verloren. Die Beitragsbemessungsgrundlage regelt § 345 Nr. 2.

 

Rz. 5

Die Beitragstragung durch die Länder für versicherungspflichtige Gefangene entspricht der Länderkompetenz für die Durchführung des Strafvollzugs. Die Länder haben zwar den vollen Beitrag zu tragen, können sich aber unter Berufung auf § 195 des Strafvollzugsgesetzes (StVollzG) in Höhe der Hälfte des Beitrages, der vom Arbeitnehmer zu tragen wäre, schadlos halten. § 195 StVollzG ermächtigt in diesem Umfang zur Einbehaltung des halben Beitrages von dem Arbeitsentgelt, von der Ausbildungsbeihilfe oder der Ausfallentschädigung des Gefangenen. Die Beitragsbemessungsgrundlage regelt § 345 Nr. 3.

 

Rz. 6

Die Beitragstragung für Mitglieder in geistlichen Genossenschaften nach Nr. 4 ist infolge der interessenbezogenen Einbeziehung in die Arbeitslosenversicherungspflicht und angesichts der an die Novizen gewährten Bezüge sachgerecht. Die Beitragsbemessungsgrundlage regelt § 345 Nr. 4.

 

Rz. 7

Die Beitragstragung durch die Leistungserbringer nach den Nr. 5 bis 8 folgt der sachgerechten Systematik des arbeitsförderungsrechtlichen Versicherungssystems. Die Beitragstragung knüpft jeweils an den Bezug der Leistung an. Nr. 5a und Nr. 6a regelt die alleinige Beitragstragung durch die Krankenkasse des Organ-, Gewebe- oder Blutspendenempfängers bzw. des Trägers oder der Stelle, die eine vergleichbare Leistung für den Ausfall von Arbeitseinkünften erbracht hat, um Nachteile für den Spender zu vermeiden. Mit Wirkung zum 1.1.2024 ändert sich die Bezeichnung für Versorgungskrankengeld in Nr. 5 Buchst. a durch das Gesetz zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts in Krankengeld der Sozialen Entschädigung. Aufgrund der Übergangsregelung des § 449 gilt bei Anwendung des § 26 Abs. 2 Nr. 1 das Versorgungskrankengeld als Krankengeld der Sozialen Entschädigung aufgrund der Übergangsregelung des § 452. In Fällen des Leistungsbezuges nach dem Soldatenversorgungsgesetz gilt die am 31.12.2023 außer Kraft tretende Fassung gemäß §§ 450, 452 übergangsweise weiter. Mit Wirkung zum 1.1.2025 wird das Krankengeld der Sozialen Entschädigung in Nr. 5 Buchst. a um das Krankengeld der Soldatenentschädigung ergänzt. Die Übergangsregelung des § 452 ist bereits zuvor am 1.1.2024 in Kraft getreten. Bei anteiligen Leistungen sind auch die Beiträge durch die Stellen nach Nr. 6a entsprechend anteilig zu tragen. Die Beiträge bei Bezug von Pflegeunterstützungsgeld trägt nach Nr. 6b systembedingt der Leistungsberechtigte zur Hälfte, im Übrigen werden die betroffenen Träger (ggf. anteilig nach dem Umfang der Leistungserbringung) herangezogen. Nur bei zugrunde liegenden Arbeitsentgelten bis zu 450,00 EUR mtl. bzw. ab 1.10.2022 bis zur Geringfügigkeitsgrenze werden allein die Träger herangezogen. Die Grenze beträgt seit dem 1.10.2022 520,00 EUR monatlich; sie wird mit der nächsten Anpassung des Mindestlohns ansteigen. Soweit die Beiträge bei Bezug von Kranken- und Verletztengeld zur Hälfte von den Leistungsbeziehern zu tragen sind, ist dies auf den Charakter der Leistungen und ihrem Zusammenhang mit dem Arbeitsentgelt aus einer Beschäftigung zurückzuführen und ebenfalls als sachgerecht zu bewerten. Die Beitragsbemessungsgrundlagen regelt § 345 Nr. 5 bis 7.

 

Rz. 7a

Seit dem 1.10.2022 ist die Geringfügigkeitsgrenze dynamisch ausgestaltet (vgl. § 8 Abs. 1a SGB IV).

 

Rz. 8

Die Beiträge für Bezieher von Renten wegen voller Erwerbsminderung ist nach § 345a Abs. 1 pauschaliert. Die Beitragstragung durch den Bund nach Nr. 9 ist als Folge allein sozialpolitischer Erwägungen für die Versicherungspflicht von erziehenden Personen folgerichtig. Für diesen Personenkreis böte sich ansonsten auch niemand an, dem die Beitragstragung auferlegt werden könnte. Auch für diesen Personenkreis werden die Beiträge nach § 345a Abs. 2 pauschaliert.

Im Rahmen einer Neuregelung der Finanzbeziehungen zwischen dem Bund und der Bundesagentur für Arbeit hatte sich der Bund durch das 6. SGB III-ÄndG als Träger der Beiträge bei Versicherungspflicht wegen Kindererziehung aus der Verantwortung genommen. Die Regelung wurde jedoch durch das 7. SGB III-ÄndG rückgängig gemacht, weil insoweit ein Ausgleich für die Mehrbelastungen bei der Bundesagentur für Arbeit durch die zum 1.1.2008 verabschiedete Verlängerung der Anspruchsdauer auf Arbeitslosengeld zu schaffen war. Zum 1.1.2008 wurde die Regelung im Zuge der Senkung der Beitragsätze zur Arbeitslosenversicherung zum 1.1.2009 wieder rückwirkend aufgehoben, weil der Bund nach § 345a insoweit rückwir...

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