Ob nähere Angaben über die Rechtsgrundlage der Befristung, also die Frage, ob es sich um eine Sachgrundbefristung zum Zwecke der Erprobung oder um eine erleichterte Befristung gemäß § 14 Abs. 2 oder Abs. 2a TzBfG handelt, schriftlich niedergelegt werden sollten, war lange Zeit unklar.

Mit seiner Entscheidung vom 23.6.2004 hat das Bundesarbeitsgericht endgültig darauf erkannt, dass es auch für den Befristungsgrund der Erprobung nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 TzBfG nicht der Abgabe des Sachgrunds im schriftlichen Arbeitsvertrag bedürfe.[1] Nachdem damit Klarheit herrscht, sollte davon abgesehen werden, nähere Angaben zum Sachgrund in den schriftlichen Arbeitsvertrag aufzunehmen.

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