Sachverhalt

E ist Grenzgängerin. Während sie in Frankreich lebt, arbeitet sie grundsätzlich in Deutschland. Hin und wieder arbeitet sie auch aus dem Homeoffice an ihrem Wohnsitz. Da Kollegen von ihr bald eine Workation machen, fragt sie sich, ob sie als Grenzgängerin auch problemlos eine Workation planen kann, oder ob für sie sozialversicherungsrechtliche Besonderheiten gelten. Am liebsten würde E dann jeden Monat eine Woche nach Slowenien fliegen, um ihre Familie zu besuchen. Dies läge noch in den von ihrem Unternehmen erlaubten 12 Wochen pro Jahr.

Ergebnis

Es kommt zunächst darauf an, ob die Tätigkeit als Telearbeit unter das Rahmenübereinkommen fällt, oder ob es sich dabei um eine gewöhnliche Tätigkeit in mehreren Mitgliedsstaaten handelt. Als Betrachtungszeitraum wird dafür ein Zeitraum von 12 Monaten herangezogen. Maßgeblich für die Unterscheidung ist der Umfang im Zusammenspiel mit der Regelmäßigkeit. Sollte E im Homeoffice mehr als 25 % und nicht mehr als 49,99 % arbeiten, dann gilt für sie das Rahmenübereinkommen. In diesem Fall gilt dann weiterhin das Recht des Staates, in dem der Arbeitgeber seinen Sitz hat.

Andernfalls muss geprüft werden, ob es sich um eine Person handelt, die gewöhnlich in 2 Staaten tätig ist. Wird dies bejaht, gelten für die Beschäftigung besondere Bedingungen, die sich aus Art. 13 der Verordnung 883/2004 ergeben. Ziel ist es, dass nur die Rechtsvorschriften eines Staates gelten und es zu keiner Doppelversicherung kommt.

Grundsätzlich kann in beiden Fällen eine Workation, die rechtlich gesehen eine Entsendung ist, stattfinden. Bestenfalls handelt es sich dabei um eine vorübergehende und im Vorhinein befristete Tätigkeit im Ausland. In E’s Fall, die eine regelmäßige "Workation" nach Slowenien plant, wäre diese Voraussetzung nicht erfüllt, da es sich dann faktisch um eine dauerhaft angelegte Tätigkeit im Ausland handeln würde und somit wieder eine gewöhnliche Tätigkeit in einem anderen Staat entstehen könnte. Dann läge eine Beschäftigung im Wohnstaat (Frankreich), eine Beschäftigung im Staat des Arbeitgebers (Deutschland) und eine Beschäftigung in einem dritten Staat (Slowenien) vor. Die Anwendung des Rahmenübereinkommens wäre damit ausgeschlossen.

Zuständig für die Prüfung des anzuwendenden Rechts ist die DVKA. Diese sollte bei solchen Konstellationen kontaktiert und befragt werden. Für den Fall, dass das Ergebnis der rechtlichen Zuständigkeitsprüfung unbefriedigend sein sollte, besteht die Möglichkeit, eine Ausnahmevereinbarung mit den anderen Staaten zu treffen. Ansprechpartner wäre auch hier die DVKA.

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