Sachverhalt

Arbeitnehmer F möchte Workation in Griechenland machen. Um auch etwas vom Land zu sehen, will er zuerst 2 Wochen in Athen wohnen und arbeiten, um dann noch eine Woche Urlaub auf der Insel Mykonos zu machen. F fragt sich nun, ob er das darf und wenn ja, ob es dabei etwas zu beachten gibt.

Ergebnis

Die Tätigkeit in Griechenland stellt eine Entsendung nach Art. 12 VO (EG) 883/04 dar. Ein Ortswechsel innerhalb des Landes führt nicht zu einer Änderung des Sachverhalts. Somit kann er problemlos auf Mykonos Urlaub machen. Eine A1-Bescheinigung wird nur für den Zeitraum bis zum Urlaub benötigt, da der Mobilarbeitszeitraum dann endet. Eine Workation ist kein rechtlich definierter Begriff, weshalb auch die Inanspruchnahme von Urlaub keine zwingende Voraussetzung ist. Viele Unternehmen setzen jedoch voraus, dass ihre Beschäftigten auch Urlaub in Anspruch nehmen, wenn sie eine Workation machen wollen. Für die Beurteilung der sozialversicherungsrechtlichen Aspekte sind trotzdem nur die allgemeinen Voraussetzungen für Entsendungen zu prüfen.

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