Sachverhalt
Ein Arbeitnehmer arbeitet an 5 Tagen in der Woche von Montag bis einschließlich Freitag und hat einen Anspruch auf 30 Urlaubstage/Jahr. Er beantragt unbezahlten Urlaub vom 13.3.2024 bis zum 29.9.2024, um eine Weltreise zu unternehmen. Ein Tarifvertrag findet keine Anwendung. Arbeitsvertraglich ist keine Regelung hierzu vorhanden.
- Muss der Arbeitgeber den unbezahlten Urlaub gewähren?
- Wirkt sich der unbezahlte Urlaub auf den bezahlten Jahresurlaub aus und wenn ja, wie?
Ergebnis
Die Vereinbarung zum unbezahlten Urlaub unterliegt der Vertragsfreiheit, sofern nichts anderes geregelt ist. Deshalb hat der Arbeitnehmer grundsätzlich keinen Anspruch auf unbezahlten Urlaub gegen den Arbeitgeber.
Ausnahmen können sich aus Tarifverträgen oder aus der Fürsorgepflicht des Arbeitgebers in besonderen familiären Problemsituationen ergeben. Da in unserem Fall keine Sonderregelungen vorhanden sind, muss der Arbeitgeber den unbezahlten Urlaub nicht gewähren.
Das BAG hat mit Urteilen vom 19.3.2019 und vom 21.5.2019 entschieden, dass Zeiten eines unbezahlten Urlaubs bei der Berechnung des gesetzlichen Mindesturlaubs unberücksichtigt bleiben, weil in diesen Zeiten die Hauptleistungspflichten durch die Vereinbarung von Sonderurlaub vorübergehend ausgesetzt sind. Die Berechnung des verbleibenden Jahresurlaubs geschieht bei einer 5-Tage-Woche nach folgender Formel:
Urlaubstage x Anzahl der Tage mit Arbeitspflicht |
260 Arbeitstage (= 5 Arbeitstage/Woche x 52 Wochen/Jahr) |
In Zeiten unbezahlten Urlaubs besteht keine Arbeitspflicht, weshalb diese nicht zu den Tagen mit Arbeitspflicht hinzugerechnet werden.
Folglich wirkt sich im vorliegenden Fall ein antragsgemäß bewilligter unbezahlter Urlaub wie folgt auf den Jahresurlaubsanspruch des Arbeitnehmers aus:
145 Arbeitstage will der Arbeitnehmer unbezahlten Urlaub haben. Wird dieser gewährt, vermindern sich für ihn die Tage mit Arbeitspflicht auf:
260 Arbeitstage – 145 Tage unbezahlten Urlaubs = 115 Tage mit Arbeitspflicht.
Somit errechnet sich sein Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub für das Jahr 2024 wie folgt:
30 Urlaubstage x 115 Tage mit Arbeitspflicht |
260 Arbeitstage (= 5 Arbeitstage/Woche x 52 Wochen/Jahr) |
Das ergibt 13,27 Urlaubstage.
Damit wirkt sich der unbezahlte Sonderurlaub dahingehend auf den bezahlten Jahresurlaubsanspruch für das Jahr 2024 aus, dass sich dieser auf 13,27 Urlaubstage vermindert. Eine Abrundung des Urlaubsanspruchs findet nicht statt.
Wird 6 Tage in der Woche gearbeitet, ist durch 312 (6 x 52) zu teilen, werden nur 2 Tage gearbeitet, durch 104 (2 x 52). Der über den gesetzlichen Mindesturlaub hinausgehende Mehrurlaub genauso wie der gesetzliche Mindesturlaub zu behandeln, wenn es für diese keine besonderen Regelungen gibt.
Meldungen zur Sozialversicherung
Bei einem unbezahlten Urlaub wird sozialversicherungsrechtlich eine Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt bis zur Dauer eines Monats angenommen. Die Monatsfrist verläuft hier vom 13.3.2024 bis 12.4.2024. Dauert der unbezahlte Urlaub länger als einen Monat, endet die Versicherungspflicht in allen Versicherungszweigen zum Ende des Monatszeitraums.
Folgende Meldungen sind vom Arbeitgeber an die Krankenkasse/Einzugsstelle zu erstatten:
- Abmeldung: 1.1.2024 bis 12.4.2024, Grund der Abgabe "34"
- Anmeldung: 30.9.2024, Grund der Abgabe "13".
Bei der Beitragsberechnung sind bis zum Abmeldedatum Sozialversicherungstage (SV-Tage) anzusetzen. Daher ergeben sich für März 30 SV-Tage (voller Monat) und für April 12 SV-Tage.
Unbezahlter Urlaub bis zu einem Monat
Ist der Zeitraum des unbezahlten Urlaubs nicht länger als ein Monat, ergeben sich keine Auswirkungen auf den Versicherungsschutz. Meldungen sind in diesem Zusammenhang nicht zu erstellen. Das gilt selbst dann, wenn der Zeitraum des unbezahlten Urlaubs genau einen Kalendermonat umfasst.
Beitragsrechtliche Auswirkungen
Bei einem krankenversicherungspflichtigen Mitglied werden zwar für den Zeitraum des unbezahlten Urlaubs bis zu einem Monat Sozialversicherungstage angesetzt, mangels Arbeitsentgelt sind aber keine Beiträge zu entrichten. Bei einer späteren Einmalzahlung kann die für diesen Zeitraum gebildete SV-Luft zu einer höheren Beitragspflicht der Einmalzahlung führen, als dies ohne den unbezahlten Urlaub der Fall gewesen wäre.
Mit Ablauf der Monatsfrist endet die Pflichtmitgliedschaft. Ist der Arbeitnehmer verheiratet und der Ehegatte selber Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse, wird regelmäßig eine Familienversicherung für die weitere Dauer des unbezahlten Urlaubs möglich sein.
Andernfalls setzt sich die bisherige Pflichtversicherung grundsätzlich als dann beitragspflichtige freiwillige Krankenversicherung fort.
Auswirkungen bei freiwillig krankenversicherten Arbeitnehmern
Bei einem krankenversicherungsfreien höherverdienenden Arbeitnehmer, für den eine freiwillige Versicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung besteht, setzt sich die freiwillige Versicherung bei einem unbezahlten Urlaub fort. Für den ersten Zeitmonat ist weiterhin der bisherige Beitrag z...