Begriff

Bei Pensionären handelt es sich um Beamte, Richter und Berufssoldaten der Bundeswehr im Ruhestand, die eine Pension beziehen.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Lohnsteuer: Die Besteuerung der Ruhegehälter der Pensionäre erfolgt nach § 19 Abs. 2 EStG. Die Regelungen zur (höheren) Besteuerung beamtenrechtlicher Versorgungsbezüge sind verfassungsgemäß, vgl. BFH, Urteil v. 7.2.2013, VI R 83/10, BStBl 2013 II S. 573 und BFH, Beschluss v. 16.9.2013, VI R 67/12, BFH/NV 2014 S. 37: Der allgemeine Gleichheitssatz gebietet es nicht, nach beamtenrechtlichen Vorschriften gewährte Ruhegehälter wie Renten aus der gesetzlichen Sozialversicherung nur mit einem Besteuerungsanteil zu erfassen.

Sozialversicherung: Die Versicherungsfreiheit von beschäftigten Pensionären in der Krankenversicherung ist in § 6 Abs. 1 Nr. 6 i. V. m. Abs. 3 SGB V geregelt; die Rentenversicherungsfreiheit dieses Personenkreises, der eine Versorgung nach Erreichen einer Altersgrenze bezieht, findet sich in § 5 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 SGB VI. Auf die Rentenversicherungsfreiheit kann dieser Personenkreis seit 1.1.2017 nach § 5 Abs. 4 Satz 2 SGB VI verzichten. In der Arbeitslosenversicherung führt der Bezug einer Versorgung (Ruhegehalt) für beschäftigte Pensionäre generell nicht zur Versicherungsfreiheit. Hier kann Versicherungsfreiheit nach den allgemeinen Regelungen des SGB III eintreten, z. B. nach § 28 Abs. 1 Nr. 1 SGB III aufgrund des Lebensalters.

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