Das deutsche Handels- und Gesellschaftsrecht stimmt mit der EU-Gesetzgebung überein, die in verschiedenen Richtlinien ein kompliziertes System von Unternehmenskategorien und -abstufungen entwickelt hat, an das verschiedene Rechtswirkungen angeknüpft werden. Die Unterscheidung zwischen verschiedenen Unternehmenskategorien geht auf die Richtlinie 2013/34/EU zurück.[1] Der deutsche Gesetzgeber hat diese Kategorien nach und nach ins deutsche Recht übertragen. Das HGB unterscheidet dementsprechend nicht nur zwischen kapitalmarktorientierten und nichtkapitalmarktorientierten Kapitalgesellschaften[2], sondern teilt die betroffenen Unternehmen auch in verschiedene Größengruppen ein.[3] Daran soll sich auch nach dem Referentenentwurf des BMJ im Wesentlichen nichts ändern.[4]

Einerseits unterscheidet die Richtlinie begrifflich zwischen Unternehmen im öffentlichen Interesse und sonstigen Unternehmen.[5]

Unternehmen im öffentlichen Interesse sind

  • Unternehmen, die unter das Recht eines Mitgliedstaates fallen und deren Wertpapiere zum Handel an einem geregelten Markt eines Mitgliedstaates zugelassen sind oder
  • Kreditinstitute, Versicherungsunternehmen und alle anderen Unternehmen, die von Mitgliedstaaten als Unternehmen von öffentlichem Interesse bestimmt werden.

Andererseits definiert die Richtlinie verschiedene Kategorien von Unternehmen und Unternehmensgruppen[6] nach Bilanzsumme, Nettoumsatzerlös und durchschnittlicher Zahl der Beschäftigten während des Geschäftsjahres, die kumulativ vorliegen müssen, um die jeweilige Kategorie zu erfüllen:

 

Übersicht: Kategorien von Unternehmen

  Große Unternehmen bzw. Gruppen[7] Mittlere Unternehmen bzw. Gruppen[8] Kleine Unternehmen bzw. Gruppen[9] Kleinstunternehmen[10]
Bilanzsumme > 20 Mio EUR < / = 20 Mio. EUR < / = 4 Mio. EUR < / = 350.000 EUR
Nettoumsatzerlös > 40 Mio. EUR < / = 40 Mio. EUR < / = 8 Mio. EUR < / = 700.000 EUR
Durchschnitt: Beschäftigte pro Geschäftsjahr > 250 < / = 250 < / = 50 < / = 10

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