Das deutsche Handels- und Gesellschaftsrecht stimmt mit der EU-Gesetzgebung überein, die in verschiedenen Richtlinien ein kompliziertes System von Unternehmenskategorien und -abstufungen entwickelt hat, an das verschiedene Rechtswirkungen angeknüpft werden. Die Unterscheidung zwischen verschiedenen Unternehmenskategorien geht auf die Richtlinie 2013/34/EU zurück.[1] Der deutsche Gesetzgeber hat diese Kategorien nach und nach ins deutsche Recht übertragen. Das HGB unterscheidet dementsprechend nicht nur zwischen kapitalmarktorientierten und nichtkapitalmarktorientierten Kapitalgesellschaften[2], sondern teilt die betroffenen Unternehmen auch in verschiedene Größengruppen ein.[3] Daran soll sich auch nach dem Referentenentwurf des BMJ im Wesentlichen nichts ändern.[4]
Einerseits unterscheidet die Richtlinie begrifflich zwischen Unternehmen im öffentlichen Interesse und sonstigen Unternehmen.[5]
Unternehmen im öffentlichen Interesse sind
- Unternehmen, die unter das Recht eines Mitgliedstaates fallen und deren Wertpapiere zum Handel an einem geregelten Markt eines Mitgliedstaates zugelassen sind oder
- Kreditinstitute, Versicherungsunternehmen und alle anderen Unternehmen, die von Mitgliedstaaten als Unternehmen von öffentlichem Interesse bestimmt werden.
Andererseits definiert die Richtlinie verschiedene Kategorien von Unternehmen und Unternehmensgruppen[6] nach Bilanzsumme, Nettoumsatzerlös und durchschnittlicher Zahl der Beschäftigten während des Geschäftsjahres, die kumulativ vorliegen müssen, um die jeweilige Kategorie zu erfüllen:
Übersicht: Kategorien von Unternehmen
Große Unternehmen bzw. Gruppen[7] | Mittlere Unternehmen bzw. Gruppen[8] | Kleine Unternehmen bzw. Gruppen[9] | Kleinstunternehmen[10] | |
---|---|---|---|---|
Bilanzsumme | > 20 Mio EUR | < / = 20 Mio. EUR | < / = 4 Mio. EUR | < / = 350.000 EUR |
Nettoumsatzerlös | > 40 Mio. EUR | < / = 40 Mio. EUR | < / = 8 Mio. EUR | < / = 700.000 EUR |
Durchschnitt: Beschäftigte pro Geschäftsjahr | > 250 | < / = 250 | < / = 50 | < / = 10 |
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