Unternehmen haben schon jetzt zahlreiche Berichtspflichten. Nach deutschem Recht sind Kapitalgesellschaften[1] und Personen(handels)gesellschaften mit vergleichbarer Haftungsstruktur[2] dazu verpflichtet, einen Jahresabschluss i. S. v. §§ 24 ff. HGB und einen Lagebericht i. S. v. § 289 HGB zu erstellen.

Am 26.6.2013 begann die Europäische Union, die Berichtspflichten von Unternehmen im europäischen Binnenmarkt zu strukturieren und zu vereinheitlichen.[3] Die Begriffsbestimmungen und Definitionen der Richtlinie sind bis heute unverändert geblieben und damit weiterhin bestimmend für das Verständnis aller nachfolgenden Regelungen über unternehmensbezogene Berichte:

3.1 Kategorien von Unternehmen

Das deutsche Handels- und Gesellschaftsrecht stimmt mit der EU-Gesetzgebung überein, die in verschiedenen Richtlinien ein kompliziertes System von Unternehmenskategorien und -abstufungen entwickelt hat, an das verschiedene Rechtswirkungen angeknüpft werden. Die Unterscheidung zwischen verschiedenen Unternehmenskategorien geht auf die Richtlinie 2013/34/EU zurück.[1] Der deutsche Gesetzgeber hat diese Kategorien nach und nach ins deutsche Recht übertragen. Das HGB unterscheidet dementsprechend nicht nur zwischen kapitalmarktorientierten und nichtkapitalmarktorientierten Kapitalgesellschaften[2], sondern teilt die betroffenen Unternehmen auch in verschiedene Größengruppen ein.[3] Daran soll sich auch nach dem Referentenentwurf des BMJ im Wesentlichen nichts ändern.[4]

Einerseits unterscheidet die Richtlinie begrifflich zwischen Unternehmen im öffentlichen Interesse und sonstigen Unternehmen.[5]

Unternehmen im öffentlichen Interesse sind

  • Unternehmen, die unter das Recht eines Mitgliedstaates fallen und deren Wertpapiere zum Handel an einem geregelten Markt eines Mitgliedstaates zugelassen sind oder
  • Kreditinstitute, Versicherungsunternehmen und alle anderen Unternehmen, die von Mitgliedstaaten als Unternehmen von öffentlichem Interesse bestimmt werden.

Andererseits definiert die Richtlinie verschiedene Kategorien von Unternehmen und Unternehmensgruppen[6] nach Bilanzsumme, Nettoumsatzerlös und durchschnittlicher Zahl der Beschäftigten während des Geschäftsjahres, die kumulativ vorliegen müssen, um die jeweilige Kategorie zu erfüllen:

 

Übersicht: Kategorien von Unternehmen

  Große Unternehmen bzw. Gruppen[7] Mittlere Unternehmen bzw. Gruppen[8] Kleine Unternehmen bzw. Gruppen[9] Kleinstunternehmen[10]
Bilanzsumme > 20 Mio EUR < / = 20 Mio. EUR < / = 4 Mio. EUR < / = 350.000 EUR
Nettoumsatzerlös > 40 Mio. EUR < / = 40 Mio. EUR < / = 8 Mio. EUR < / = 700.000 EUR
Durchschnitt: Beschäftigte pro Geschäftsjahr > 250 < / = 250 < / = 50 < / = 10

3.2 Abgrenzung "nicht-finanzielle Berichterstattung" und "Nachhaltigkeitsberichterstattung"

Im Gegensatz zu den allgemeinen Begriffsbestimmungen und Kategorien wurden die inhaltlichen Anforderungen an die Berichterstattung durch 2 Nachfolge-Richtlinien verändert und erweitert:

3.2.1 Nicht-finanzielle Erklärung

Am 22.10.2014 erweiterte die EU die Berichtspflichten von Unternehmen um eine sog. "nicht-finanzielle Erklärung".[1] Damit verpflichtete die EU große Unternehmen mit Kapitalmarktbezug und mehr als 500 Mitarbeitern im Jahresdurchschnitt, in den Lagebericht eine (zusätzliche) Erklärung über nicht-finanzielle Aspekte aufzunehmen, die mindestens Angaben zu Umwelt-, Sozial- und Arbeitnehmerbelangen, zur Achtung der Menschenwürde und zur Bekämpfung von Korruption und Bestechung enthält.[2] Die Bundesregierung setzte diese Vorgaben am 11.4.2017 in deutsches Recht um.[3] Die europarechtlichen Vorgaben finden sich heute in den §§ 289b ff. HGB (Unternehmen) und §§ 315b ff. HGB (Konzerne). Sie gelten in erster Linie für große Kapitalgesellschaften mit Kapitalmarktorientierung und mehr als 500 Mitarbeitern im Jahresdurchschnitt.[4] Die Regelungen sind jedoch auch entsprechend auf Personen(handels)gesellschaften (OHG und KG) anzuwenden, wenn sie eine vergleichbare Haftungsstruktur wie Kapitalgesellschaften aufweisen, d. h. in der gesamten Gesellschaftsstruktur kein unbeschränkt und persönlich haftender Gesellschafter vorhanden ist, der eine natürliche Person ist.[5]

[2] Vgl. Erwägung Nr. 6 der RL 2014/95/EU (S. 2), online: https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:32014L0095.
[3] Vgl. CSR-Richtlinie-Umsetzungsgesetz in BGBl I Nr. 20 (2017), S. 802–814, online: https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/text.xav?SID=&tf=x...

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