Im Grundsatz kann ein Unternehmen seine Beiträge zum Klima- und Umweltziele frei umsetzen. Der betriebliche Umweltschutz ist zwar mit dem Betriebsrat zu diskutieren. §§ 88 Nr. 1a, 89 BetrVG sind jedoch nicht als Mitbestimmung, sondern als Beratungs- und Unterrichtungsrechte ausgestaltet. § 88 Nr. 1a BetrVG hat Maßnahmen des betrieblichen Umweltschutzes ausdrücklich benannt. Dabei sollten Arbeitgeber auch § 90 BetrVG als Unterrichtungsrecht des Betriebsrats im Blick behalten. Dieses wird gerade bei Änderungen von Bauten, Anlagen, Arbeitsverfahren oder der Arbeitsplätze relevant. Der Betriebsrat kann gemäß § 89 BetrVG die Umweltbelange im Rahmen dieser Unterrichtung einbringen. Auch der Wirtschaftsausschuss – sofern ein solcher vorhanden ist – kann nach § 106 Abs. 3 Nr. 5a BetrVG auch Fragen des Umweltschutzes oder im Rahmen des § 90 BetrVG mit dem Betriebsrat diskutieren.

Den Arbeitnehmervertretern steht aber kein generelles umweltpolitisches Mandat zugunsten Dritter oder der Allgemeinheit zu, denn die Regelung dient der Sicherstellung des Umweltschutzes im Betrieb und nicht darüber hinaus. Insofern ist die Nachhaltigkeitsstrategie auch in Bezug auf den Umwelt- und Klimaschutz eine unternehmerische Entscheidung. Die nachfolgenden Beispiele aus dem Bereich Umwelt- und Klimaschutz zeigen ausgewählte Maßnahmen auf und geben Hinweise zu ihrer Umsetzung.

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