Der Arbeitnehmeranteil zur Rentenversicherung ist Bestandteil des Gesamtsozialversicherungsbeitrags. Der Arbeitgeber hat den Arbeitnehmeranteil
- vom Arbeitsentgelt einzubehalten,
- in den Beitragsnachweis aufzunehmen und
- an die Minijob-Zentrale der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See zu entrichten.
Da aber mindestens ein Beitrag i. H. v. 32,55 EUR/Kalendermonat zu zahlen ist, bedeutet dies, dass der geringfügig Beschäftigte bei monatlichen Arbeitsentgelten unter 175 EUR den vom Arbeitgeber i. H. v. 15 % bzw. 5 % zu tragenden Beitragsanteil auf 32,55 EUR aufstocken muss.
Anteilige Mindestbeitragsbemessungsgrundlage
Beginnt oder endet die Beschäftigung im Laufe eines Monats oder liegt eine Arbeitsunterbrechung vor (z. B. Arbeitsunfähigkeit nach Ablauf der Entgeltfortzahlung), ist anstelle von 175 EUR ein Arbeitsentgelt in Höhe der anteiligen Mindestbeitragsbemessungsgrundlage zugrunde zu legen. Diese wird wie folgt ermittelt:
Anteilige Mindestbeitragsbemessungsgrundlage = 175 EUR x Kalendertage : 30 |
Berechnung des Aufstockungsbeitrags
Eine Arbeitnehmerin nimmt zum 15.7.2024 eine geringfügig entlohnte, unbefristete Beschäftigung in einem Privathaushalt auf und erzielt im Juli 2024 ein Arbeitsentgelt i. H. v. 80 EUR. Sie ist privat krankenversichert und in dem Minijob rentenversicherungspflichtig.
Der Pauschalbeitrag zur Krankenversicherung ist nicht zu entrichten, da die Arbeitnehmerin privat krankenversichert ist.
Ergebnis: Die Beschäftigung wird nur in einem Teilmonat ausgeübt. Daher ist die anteilige Mindestbeitragsbemessungsgrundlage vom 15.7.2024 bis 31.7.2024 (17 Kalendertage) zu ermitteln:
175 EUR x 17 : 30 = 99,17 EUR
Der Beitrag zur Rentenversicherung setzt sich wie folgt zusammen:
Gesamtbeitrag RV | 99,17 EUR × 18,6 % = | 18,45 EUR |
abzgl. Arbeitgeberbeitragsanteil | 80 EUR × 5 % = | 4,00 EUR |
Arbeitnehmerbeitragsanteil | 14,45 EUR |
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