Arbeitnehmer mit Wohnsitz in einem EU-/EWR-Staat, der Schweiz oder im Vereinigten Königreich, die eine geringfügige Beschäftigung in Deutschland ausüben, sind versicherungsfrei in der Kranken- und Pflegeversicherung. Sie unterliegen aufgrund der Verordnung (EG) über Soziale Sicherheit Nr. 883/2004 den deutschen Rechtsvorschriften und sind als Arbeitnehmer anzusehen. Eine Familienversicherung kann grundsätzlich nicht begründet werden.
Für die geringfügig Beschäftigten sind insofern alle Möglichkeiten der Absicherung nach dem deutschen Recht zu prüfen. Die Minijobber können eine freiwillige Krankenversicherung begründen oder sie unterliegen der Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V für bislang nicht gesetzlich oder privat krankenversicherte Personen.
Ausnahme für Dänemark, Luxemburg und Österreich
Für Arbeitnehmer mit Wohnsitz in Dänemark, Luxemburg und Österreich, die in einem der drei Staaten abgesichert sind und eine geringfügige Beschäftigung in Deutschland ausüben, sind die deutschen Rechtsvorschriften nicht anzuwenden.
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