Für geringfügig Beschäftigte, die privat krankenversichert sind, fallen keine Pauschalbeiträge an.
Pauschalbeitrag für im Minijob versicherungsfreie oder nicht versicherungspflichtige Arbeitnehmer
Der Pauschalbeitrag zur Krankenversicherung ist nur zu zahlen, wenn der Arbeitnehmer in dem Minijob krankenversicherungsfrei oder nicht krankenversicherungspflichtig ist. Der Pauschalbeitrag ist daher auch für Arbeitnehmer zu zahlen, die z. B. wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze in der Beschäftigung bei einem anderen Arbeitgeber krankenversicherungsfrei sind.
Grund für den Krankenversicherungsschutz ist unerheblich
Es spielt keine Rolle, ob es sich bei dem Krankenversicherungsschutz um eine Pflichtversicherung (z. B. als Rentner) oder eine freiwillige Versicherung oder eine Familienversicherung handelt. Der Pauschalbeitrag ist zu zahlen für versicherungsfrei beschäftigte Minijobber, die aufgrund eines anderen Versicherungstatbestands gesetzlich krankenversichert sind. Dies betrifft z. B. (freiwillig) krankenversicherte und hauptberuflich selbstständig Erwerbstätige, die neben ihrer selbstständigen Tätigkeit eine geringfügig entlohnte Beschäftigung ausüben.
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