Eine Ausnahmeregelung vom maschinellen Meldeverfahren gilt für Arbeitgeber,

  • die im privaten Bereich für nicht gewerbliche Zwecke geringfügig Beschäftigte versicherungsfrei beschäftigen oder
  • wenn der Arbeitgeber mildtätige, kirchliche, religiöse, wissenschaftliche oder gemeinnützige Zwecke i. S. d. § 10b EStG verfolgt.

Diese Arbeitgeber dürfen Meldungen an die Minijob-Zentrale auf Vordrucken erstatten. Das Meldeverfahren auf Papier muss im Vorfeld beantragt werden. Der Arbeitgeber muss glaubhaft machen, dass eine Meldung auf maschinell verwertbaren Datenträgern oder durch Datenübertragung nicht möglich ist.

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