Die Inanspruchnahme von Elternzeit im Anschluss an den Bezug von Mutterschaftsgeld begründet für den Arbeitgeber seit 1.1.2024 zusätzliche Meldepflichten. Neben der durch den Bezug von Mutterschaftsgeld eingetretenen Unterbrechung der Beschäftigung ist der Beginn und das Ende der Elternzeit separat zu melden.

Die Pflicht zur Meldung des Beginns und des Endes der Elternzeit ist ein Novum, da erstmalig im Arbeitgeber-Meldeverfahren der Beginn und das Ende einer Fehlzeit zu melden ist und nicht wie bislang die Fehlzeit ausschließlich eine Unterbrechungsmeldung auslöst. Damit grenzen sich die Elternzeit-Meldungen von der fachlichen Struktur des Arbeitgeber-Meldeverfahrens ab.

Diese Meldepflicht wird wie folgt umgesetzt:[1]

  • Die Elternzeit ist nur dann zu melden, wenn die Beschäftigung durch Wegfall des Anspruchs auf Arbeitsentgelt unterbrochen wird, also während der Elternzeit keine sozialversicherungspflichtige (Teilzeit-)Beschäftigung ausgeübt wird.
  • Wie bei der Pflicht zur Abgabe der Unterbrechungsmeldung muss die Unterbrechung aufgrund der Elternzeit mindestens einen Kalendermonat andauern.
  • Die Kalendermonatsfrist gilt nicht, sofern der Arbeitnehmer aufgrund des Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze freiwilliges Mitglied einer Krankenkasse ist. Damit wird sichergestellt, dass die Krankenkasse bei der Beitragsberechnung auch bei Elternzeiten von weniger als einem Kalendermonat richtig durchgeführt werden kann.
 
Praxis-Beispiel

Unterbrechung der Beschäftigung wegen Mutterschaft

Eine sozialversicherungspflichtig beschäftigte Arbeitnehmerin bezieht in der Zeit vom 24.1.2024 bis zum 6.3.2024 Mutterschaftsgeld und nimmt vom 7.3.2024 an bis zum 6.9.2024 ein halbes Jahr Elternzeit.

Ergebnis: Es sind folgende Meldungen abzugeben:

  • Unterbrechungsmeldung: 1.1.2023 bis 23.1.2024, Abgabegrund "51" (Mutterschaftsgeldbezug)
  • Anmeldung Elternzeit: Ab-Datum 7.3.2024, Abgabegrund "17" (Beginn Elternzeit)
  • Abmeldung Elternzeit: Ab-Datum 7.3.2024, Bis-Datum 6.9.2024, Abgabegrund "37" (Ende Elternzeit)
  • Nach Ende der Elternzeit ist keine DEÜV-Anmeldung zum 7.9.2024 zu erstellen
  • Jahresmeldung: 7.9.2024 bis 31.12.2024, Abgabegrund "50"

Teilzeit während Elternzeit

Während der Elternzeit ist eine Beschäftigung von bis zu 32 Stunden durchschnittlich wöchentlich zulässig. Wird eine solche Beschäftigung bei demselben Arbeitgeber sozialversicherungspflichtig ausgeübt, muss seit 1.1.2024 nach vorangegangener Unterbrechungsmeldung und Elternzeit-Anmeldung, eine Elternzeit-Abmeldung abgegeben werden. Der anzugebende Meldezeitraum in der Elternzeit-Abmeldung endet mit dem Tag vor Aufnahme der Beschäftigung. Bei Beendigung der temporären sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung ist eine Elternzeit-Anmeldung abzugeben, sofern weiterhin oder erneut Elternzeit besteht.

Der Arbeitgeber hat eine Jahresmeldung einzureichen, wenn die Teilzeitbeschäftigung über den Jahreswechsel hinaus ausgeübt wird.

Sofern während der Elternzeit eine nur geringfügig entlohnte Beschäftigung beim bisherigen Arbeitgeber ausgeübt wird, muss eine Anmeldung der geringfügig entlohnten Beschäftigung bei der Minijob-Zentrale vorgenommen werden. In solchen Fällen bestehen keine Meldepflichten hinsichtlich der Elternzeit.

Nimmt der Vater des Kindes Elternzeit in Anspruch, muss eine Unterbrechungsmeldung mit dem Beschäftigungszeitraum während des Kalenderjahres bis zum Eintritt des Unterbrechungstatbestands (letzter Tag der Entgeltzahlung vor Beginn der Elternzeit) mit dem Abgabegrund "52" und eine Anmeldung der Elternzeit mit dem Beginn-Datum der Elternzeit und dem Abgabegrund "17" erstattet werden.

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